Fitnessstudiomitglieder sollten wissen, dass die Gerichte die Frage, ob bei einer ordentlichen Vertragskündigung während einer

Fitnessstudiomitglieder sollten wissen, dass die Gerichte die Frage, ob bei einer ordentlichen Vertragskündigung während einer

…. infolge der Covid 19-Pandemie behördlich angeordneten Studioschließung 

  • sich der Fitnessstudiovertrag um die Dauer der Schließung verlängert oder 
  • ob das nicht der Fall ist und für den Zeitraum der Schließung weiterhin eingezogene Mitgliedsbeiträge zu erstatten sind, 

unterschiedlich entscheiden.

Das Landgericht (LG) Osnabrück hat mit Urteil vom 09.07.2021 – 2 S 35/21 – beispielsweise entschieden, dass bei einer,  

  • auf behördliche Anordnung 

erfolgten, coronabedingten Schließung eines Fitnessstudios, dem Studiobetreiber die 

  • den Mitgliedern 

gegenüber geschuldete Leistung 

  • unmöglich wird und 
  • nicht nachgeholt werden kann, 

so dass der Anspruch des Studiobetreibers auf Entrichtung der Monatsbeträge 

  • für den Zeitraum der Schließung 

entfällt und bei einer ordentlichen (fristgerechten) Kündigung der Mitgliedschaft 

  • während der Schließung 

der Studiobetreiber nicht 

  • die Anpassung des Mitgliedvertrages in der Weise 

verlangen kann, dass 

  • der Schließungszeitraum an das Ende der Vertragslaufzeit (kostenfrei) angehängt wird, 

sondern

  • die während der Studioschließung eingezogenen Beiträge erstatten muss.

Das Amtsgericht (AG) Frankenthal hat mit Urteil vom 30.07.2021 – 3c C 4/21 – entschieden, dass bei einer

  • staatlich angeordneten pandemiebedingten 

Schließung eines Fitnessstudios ein Fall 

  • vorübergehender Leistungsunmöglichkeit

vorliegt, mit der Folge, dass für die Zeit eines „Lockdowns“ 

  • sowohl der Studiobetreiber, 
  • als auch der Kunde 

von ihren 

  • wechselseitigen Leistungspflichten 

anteilig befreit sind und dass 

  • jedenfalls

bei einer erfolgten ordentlichen (fristgerechten) Kündigung der Mitgliedschaft  

  • vor Ausbruch der Pandemie und 
  • vor Schließung des Studios 

keine Vertragsanpassung 

  • nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht kommt,

sondern 

  • während der Studioschließung eingezogenen Beiträge erstattet werden müssen.

Das AG Paderborn wiederum hat mit Urteil vom 09.07.2021 – 57 a C 245/20 – entschieden, dass, wenn infolge der Covid 19-Pandemie 

  • ein Fitnessstudio behördlich geschlossen und 
  • während der Schließung eine ordentlich Mitgliedschaft gekündigt wird, 

der Betreiber des Fitnessstudios die Berechtigung hat, den Fitnessstudiovertrag anzupassen,

indem er ihn 

  • um die Dauer der infolge der Covid 19-Pandemie behördlich angeordneten Schließung verlängert,

mit der Folge, dass 

  • ein Anspruch auf Erstattung von Mitgliedsbeiträgen nicht besteht.

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