…. infolge der Covid 19-Pandemie behördlich angeordneten Studioschließung
- sich der Fitnessstudiovertrag um die Dauer der Schließung verlängert oder
- ob das nicht der Fall ist und für den Zeitraum der Schließung weiterhin eingezogene Mitgliedsbeiträge zu erstatten sind,
unterschiedlich entscheiden.
Das Landgericht (LG) Osnabrück hat mit Urteil vom 09.07.2021 – 2 S 35/21 – beispielsweise entschieden, dass bei einer,
- auf behördliche Anordnung
erfolgten, coronabedingten Schließung eines Fitnessstudios, dem Studiobetreiber die
gegenüber geschuldete Leistung
- unmöglich wird und
- nicht nachgeholt werden kann,
so dass der Anspruch des Studiobetreibers auf Entrichtung der Monatsbeträge
- für den Zeitraum der Schließung
entfällt und bei einer ordentlichen (fristgerechten) Kündigung der Mitgliedschaft
der Studiobetreiber nicht
- die Anpassung des Mitgliedvertrages in der Weise
verlangen kann, dass
- der Schließungszeitraum an das Ende der Vertragslaufzeit (kostenfrei) angehängt wird,
sondern
- die während der Studioschließung eingezogenen Beiträge erstatten muss.
Das Amtsgericht (AG) Frankenthal hat mit Urteil vom 30.07.2021 – 3c C 4/21 – entschieden, dass bei einer
- staatlich angeordneten pandemiebedingten
Schließung eines Fitnessstudios ein Fall
- vorübergehender Leistungsunmöglichkeit
vorliegt, mit der Folge, dass für die Zeit eines „Lockdowns“
- sowohl der Studiobetreiber,
- als auch der Kunde
von ihren
- wechselseitigen Leistungspflichten
anteilig befreit sind und dass
bei einer erfolgten ordentlichen (fristgerechten) Kündigung der Mitgliedschaft
- vor Ausbruch der Pandemie und
- vor Schließung des Studios
keine Vertragsanpassung
- nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht kommt,
sondern
- während der Studioschließung eingezogenen Beiträge erstattet werden müssen.
Das AG Paderborn wiederum hat mit Urteil vom 09.07.2021 – 57 a C 245/20 – entschieden, dass, wenn infolge der Covid 19-Pandemie
- ein Fitnessstudio behördlich geschlossen und
- während der Schließung eine ordentlich Mitgliedschaft gekündigt wird,
der Betreiber des Fitnessstudios die Berechtigung hat, den Fitnessstudiovertrag anzupassen,
indem er ihn
- um die Dauer der infolge der Covid 19-Pandemie behördlich angeordneten Schließung verlängert,
mit der Folge, dass
- ein Anspruch auf Erstattung von Mitgliedsbeiträgen nicht besteht.
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