Startet ein gebuchter, von einem Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft durchgeführter Flug von Deutschland aus verspätet und führt dies dazu, dass der Reisende den gebuchten Anschlussflug nicht mehr erreicht und deshalb erst am folgenden Tag weiter an sein Endziel befördert werden kann, steht dem Reisenden, unter dem Gesichtspunkt der großen Verspätung, eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) zu.
Das hat, wie die Pressestelle des Bundesgerichtshofs (BGH) am 07.05.2013 mitteilte – Nr. 83/2013 – der BGH mit Urteil vom 07.05.2013 – X ZR 127/11 – entschieden.
Danach haben, wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in dem Urteil „Sturgeon“ vom 19.11. 2009 auf die Vorlage des Bundesgerichtshofs entschieden und im Fall „Nelson“ mit Urteil vom 23.10.2012 bestätigt hat, nicht nur, wie in Art. 5 der Verordnung bestimmt, die Fluggäste annullierter Flüge, sondern auch die Fluggäste verspäteter Flüge den in Art. 7 der Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch, wenn sie infolge der Verspätung ihr Endziel erst drei Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit oder noch später erreichen. Nach dem EuGH-Urteil vom 23.02.2013 in der Sache „Air France/Folkerts“ (in der die gleichfalls für den 07.05.2013 zur Verhandlung terminierte Revision von Air France zurückgenommen worden ist) setzt dieser Anspruch nicht voraus, dass die verspätete Erreichung des Endziels darauf beruht, dass sich der Abflug des verspäteten Flugs um die in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung genannten Zeiten verzögert hat. Es genügt daher, dass der verspätete Abflug in Deutschland dafür ursächlich war, dass der Reisende den Anschlussflug (in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall von Madrid nach San José (Costa Rica)) nicht mehr erreichen konnte und infolgedessen sein Endziel erst mit eintägiger Verspätung erreicht hat.
In einem solchen Fall ist, wie der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs klarstellt, unerheblich, ob der Anschlussflug selbst verspätet ist oder überhaupt in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt.
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