Fluggesellschaft muss Schmerzensgeld zahlen weil eine Reisende durch das Austeilen von dampfenden Erfrischungstüchern eine schwerwiegende allergische Reaktion erlitt.

Fluggesellschaft muss Schmerzensgeld zahlen weil eine Reisende durch das Austeilen von dampfenden Erfrischungstüchern eine schwerwiegende allergische Reaktion erlitt.

Weil eine Reisende durch das Austeilen von dampfenden Erfrischungstüchern – sog. „Saunatücher“ – während eines mehrstündigen Fluges von Indien nach Deutschland eine schwerwiegende allergische Reaktion erlitt und die Tücher ausgeteilt worden waren, obwohl die Reisende zuvor ein Crewmitglied auf ihre Allergie hingewiesen und darum gebeten hatte, vom Verteilen der Tücher Abstand zu nehmen, hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main der Reisenden mit Urteil vom 16.4.2014 – 16 U 170/13 – ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,– € zugesprochen.

Von dem in dieser Sache erstinstanzlich zuständigen Landgericht (LG) war der Klägerin, bei der die allergische Reaktion mit Atemnot eine ärztliche Behandlung und die Empfangnahme durch einen Notarzt nach der Landung erforderlich gemacht hatte, nach einer umfangreichen Beweisaufnahme über die Umstände des Vorfalls ein Schmerzensgeld von 2.000,– € gegen die beklagte Fluggesellschaft zugesprochen worden.

Die hiergegen von der beklagten Fluggesellschaft eingelegte Berufung wies das OLG Frankfurt am Main im Wesentlichen zurück.

Zur Begründung führte das OLG Frankfurt am Main aus, die Klägerin könne auf der Grundlage des Montrealer Übereinkommens ein Schmerzensgeld verlangen, weil die allergische Reaktion durch eine typische, dem Luftverkehr eigentümliche Gefahr ausgelöst worden sei.
Die Kausalität zwischen dem Verteilen der Erfrischungstücher und der allergischen Reaktion sei aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme bestätigt worden.
Die Klägerin müsse die durch die Erfrischungstücher ausgelösten Beschwerden auch nicht als Folge des allgemeinen Lebensrisikos hinnehmen. Die an Bord befindlichen Mitarbeiter der Beklagten hätten nämlich von der Allergie wissen müssen, weil die Klägerin einem Crewmitglied einen entsprechenden Hinweis gegeben und darum gebeten habe, vom Verteilen der Tücher Abstand zu nehmen. Die Mitarbeiter der Beklagten seien deshalb gehalten gewesen, die Austeilung der Tücher zu unterlassen oder die Klägerin so zu separieren, dass sie nicht beeinträchtigt würde.
Auch wenn nicht alle Crewmitglieder über die gesundheitliche Disposition der Klägerin orientiert gewesen seien, liege dies außerhalb des allgemeinen Lebensrisikos der Klägerin und stelle eine Pflichtverletzung der Beklagten dar, die auch in einem Großraumflugzeug die Fürsorge gegenüber einzelnen Passagieren, auf deren besondere Situation sie aufmerksam gemacht worden sei, nicht vernachlässigen dürfe.

Die Klägerin müsse sich jedoch ein Mitverschulden anrechnen lassen, was das LG übersehen habe. Es habe nämlich von ihr verlangt werden können, dass sie mit mehr Nachdruck auf ihre Situation aufmerksam gemacht hätte. In dem Moment, als die Verteilung der Tücher begann, hätte die Klägerin sich nicht einfach in ihr Schicksal ergeben, sondern notfalls aufstehen und laut „Halt“ rufen müssen.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 30.04.2014 mitgeteilt.

Artikel 17 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens lautet:
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein Reisender getötet oder körperlich verletzt wird, jedoch nur, wenn sich der Unfall, durch den der Tod oder die Körperverletzung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat.

 


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