Grundsätzlich Anspruch auf den in Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO) vorgesehenen Ausgleichsanspruch haben nicht nur wie in Art. 5 der FluggastrechteVO bestimmt, die Fluggäste annullierter Flüge, sondern auch die Fluggäste verspäteter Flüge, wenn sie infolge der Verspätung ihr Endziel erst drei Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit oder noch später erreichen (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 07.05.2013 – X ZR 127/11 – ).
Nicht verpflichtet zur Leistung einer Ausgleichszahlung ist die betreffende Fluggesellschaft
- nach Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO, wenn sie nachweisen kann, dass die Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären oder
- nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nrn. ii und iii FluggastrechteVO, wenn der betroffene Fluggast unter dort genannten Voraussetzungen ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhält, das es ihm ermöglicht, innerhalb einer bestimmten Zeitspanne abzufliegen und das Endziel zu erreichen,
wobei diese beiden Ausschlusstatbestände selbständig nebeneinander stehen.
Damit,
- welche Umstände wann als außergewöhnlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO qualifiziert werden können und
- welche Maßnahmen im Fall eines Fluglotsenstreiks einem Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zu einer erheblichen Verspätung eines Fluges führen oder Anlass zu seiner Annullierung geben,
hat sich der X. Zivilsenat des BGH im Urteil vom 12.06.2014 – X ZR 121/13 – auseinandergesetzt.
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatten die Kläger bei der beklagten Fluggesellschaft für den 28.06.2011 einen Flug von Stuttgart nach Palma de Mallorca gebucht, der gegenüber der geplanten Ankunftszeit mit einer Verspätung von etwa drei Stunden und vierzig Minuten ankam, wobei ursächlich hierfür ein Generalstreik war, der am 28.06.2011 stattfand, weil der Streik, an dem auch die Fluglotsen teilnahmen, zu einer zeitweisen Sperrung des griechischen Luftraums führte, der die dem von den Klägern gebuchten Flug am selben Tag vorangegangenen Flüge des eingesetzten Flugzeugs von München nach Korfu und von Korfu nach Stuttgart betraf.
Da nach der Entscheidung des BGH die Verspätung hier durch von der Fluggesellschaft nicht zu vermeidende außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO verursacht worden war, wurde die Klage auf Leistung einer Ausgleichszahlung abgewiesen.
Ähnliche Beiträge