Fremde Inhalte auf eigene Website einbetten?

Fremde Inhalte auf eigene Website einbetten?

Der Betreiber einer Internetseite begeht keine Urheberrechtsverletzung, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf einer anderen Internetseite mit Zustimmung des Rechtsinhabers für alle Internetnutzer zugänglich sind, im Wege des „Framing“ in seine eigene Internetseite einbindet.

Darauf hat der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 09.07.2015 – I ZR 46/12 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrundeliegendem Fall hatte die Klägerin, die Wasserfiltersysteme herstellt und vertreibt, von dem Beklagten, der als selbständiger Handelsvertreter für ein mit der Klägerin im Wettbewerb stehendes Unternehmen tätig war, Schadensersatz verlangt, weil

  • der Beklagte es den Besuchern seiner Internetseite, auf der er für die von ihm vertriebenen Produkte warb, ermöglichte,
  • durch den Klick auf einen Link, einen von der Klägerin zu Werbezwecken hergestellten Film, von dem diese Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte war und der auf der Videoplattform „YouTube“ abrufbar war, vom Server der Videoplattform „YouTube“ abzurufen und in einem auf der Webseite des Beklagten erscheinenden Rahmen („Frame“) abzuspielen.

 

In einem solchen Fall liegt nach der Entscheidung des I. Zivilsenat des BGH dann keine Urheberrechtsverletzung vor, wenn der Film mit Zustimmung des Rechteinhabers bei „YouTube“ eingestellt war.

Zu der Frage, ob in einem solchen Fall das Urheberrecht am Film dann verletzt ist, wenn der Film ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bei „YouTube“ eingestellt war, liegt dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) derzeit in der Rechtssache C-160/15 GS Media BV/Sanoma Media Netherlands BV u.a. ein am 07.04.2015 vom Hoge Raad der Niederlande eingereichtes Vorabentscheidungsersuchen vor.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 09.07.2015 – Nr. 114/2015 – mitgeteilt.

 


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