Fristlose Kündigung wegen Telefonanrufs bei Gewinnspiel?

Fristlose Kündigung wegen Telefonanrufs bei Gewinnspiel?

Einer in einem Kleinbetrieb Beschäftigten, die in den Arbeitspausen mehrere kostenpflichtige Anrufe bei der Hotline eines lokalen Radiosenders im Rahmen des Gewinnspielspiels getätigt hat, kann deswegen nicht fristlos gekündigt werden.

Das hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) Düsseldorf mit Urteil vom 16.09.2015 – 12 Sa 630/15 – in einem Fall entschieden, in dem die Mitarbeiter über die betriebliche Telefonanlage private Anrufe, ohne diese zu bezahlen, tätigen durften und der Anruf bei kostenpflichtigen Sonderrufnummern vom Arbeitgeber weder ausdrücklich genehmigt noch ausdrücklich untersagt worden war.

Nach Auffassung des LArbG Düsseldorf ist die fristlose Kündigung einer Beschäftigten, die in einem solchen Fall in den Arbeitspausen mehrfach kostenpflichtige Anrufe bei der Hotline eines lokalen Radiosenders im Rahmen eines Gewinnspielspiels getätigt hat, unwirksam.
Zwar lag hier eine Pflichtverletzung der Arbeitnehmerin vor. Denn, auch wenn das private Telefonieren am Arbeitsplatz gestattet war, war es, wie das Gericht ausgeführt hat, pflichtwidrig, diese Gestattung dazu zu benutzen, um bei einer kostenpflichtigen Gewinnspielhotline anzurufen.
Nachdem allerdings

  • der Umfang der Privatnutzung der Telefonanlage betrieblich nicht geregelt war, was den Verschuldensvorwurf gegenüber der Arbeitnehmerin minderte,
  • die Anrufe von der Arbeitnehmerin in den Arbeitspausen erfolgt waren, so dass nicht von einem Arbeitszeitbetrug auszugehen war und
  • der Arbeitgeber die genaue Anzahl der der Arbeitnehmerin zuzurechnenden Anrufe nicht ausreichend darlegen konnte,

 

war das Gericht der Ansicht, dass das Gewicht der Pflichtverletzung der Arbeitnehmerin keine fristlose Kündigung rechtfertigte.

Darüber, ob die ebenfalls vom Arbeitgeber hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung berechtigt war oder nicht, hatte das Gericht nicht zu entscheiden, weil die ordentliche Kündigung von der Arbeitnehmerin nicht angegriffen worden war.

Das hat die Pressestelle des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf am 16.09.2015 – 65/15 – mitgeteilt.

 


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