Führen eines Kraftfahrzeugs unter Drogeneinfluss bei gleichzeitigem Besitz der Drogen während der Fahrt.

Führen eines Kraftfahrzeugs unter Drogeneinfluss bei gleichzeitigem Besitz der Drogen während der Fahrt.

Da Führen eines Kraftfahrzeugs unter Drogeneinwirkung und der gleichzeitige Drogenbesitz im Regelfall keine Tat im prozessualen Sinne darstellen, hindert die rechtkräftige Verurteilung wegen der Verkehrsordnungswidrigkeit gem. § 24a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) die Verfolgung der Straftat wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gem. § 29 Abs. 1 Nr. 3 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) im Regelfall auch nicht.

Das hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig mit Urteil vom 10.10.2014 – 1 Ss 52/14 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der Angeklagte, der ein Kfz unter Drogengenuss geführt hatte und der bei dieser Fahrt Marihuana in seiner Jackentasche mit dabei hatte, zunächst nur wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr unter dem Einfluss berauschender Mittel nach § 24a Abs. 2 StVG rechtskräftig zu einer Geldbuße in Höhe von 500,00 € verurteilt worden.

Der Verfolgung des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gem. § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG wäre dieses rechtskräftig gewordene Urteil dann entgegen gestanden, wenn dadurch Strafklageverbrauch eingetreten wäre und damit ein Verfahrenshindernis bestanden hätte.
Dies war jedoch, nachdem zwischen den beiden Taten 

  • weder materiell-rechtliche Tateinheit im Sinne des § 52 Strafgesetzbuch (StGB) bestand,
  • noch verfahrensrechtlich Tatidentität im Sinne des § 264 Strafprozessordnung (StPO)), da das Mitführen der Betäubungsmittel im Kraftfahrzeug in keinem inneren Beziehungs- bzw. Bedingungszusammenhang mit dem Fahrvorgang stand,

nicht der Fall (vgl. hierzu auch: Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 27.04.2004 – 1 StR 466/03 –).

 


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