Führt bei einem Vergewaltigungsopfer ein Deal im Strafverfahren zugunsten des Täters zu einer weiterer Traumatisierung

Führt bei einem Vergewaltigungsopfer ein Deal im Strafverfahren zugunsten des Täters zu einer weiterer Traumatisierung

…. kann dies als Folgeschaden der Tat nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz – OEG) anzuerkennen sein.

Darauf hat das Landessozialgericht (LSG) Stuttgart mit Urteil vom 07.12.2017 – L 6 VG 6/17 – hingewiesen und in einem Fall, in dem eine Frau

  • nachts auf dem Heimweg vergewaltigt worden war,
  • sie aufgrund dessen in der Folge unter einer, nach § 30 Absatz 1 Satz 3 Bundesversorgungsgesetz (BVG) mit einem Schädigungsfolgengrad (GdS) von 20 zu bemessenden, posttraumatischen Belastungsstörung litt

und sich diese posttraumatische Belastungsstörung bei ihr dadurch verstärkt hatte,

  • dass sie im Strafverfahren nicht angehört und der Täter aufgrund eines rechtlich zulässigen sog. „Deals“ zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung verurteilt sowie aus der Untersuchungshaft entlassen worden war,

das Landesversorgungsamt verurteilt,

  • dem Vergewaltigungsopfer gemäß § 31 Absatz 1 BVG eine Beschädigtenrente nach einem GdS von 30 zu zahlen.

Begründet hat das LSG dies damit, dass,

  • nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz – OEG) wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG erhält,
  • wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat und

der hiernach erforderliche Ursachenzusammenhang (Kausalität) zwischen dem vorsätzlichen rechtswidrigen Angriff und der gesundheitlicher Schädigung vorliegt,

  • wenn bei einem Vergewaltigungsopfer ein Deal im Strafverfahren zugunsten des Täters und eine fehlende Aufarbeitung und Genugtuung für das Opfer für eine hinzugetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands verantwortlich sind,

da es ohne die Vergewaltigung nicht zu den sich anschließenden weiteren traumatisierenden Erlebnissen im Strafprozess gekommen wäre (Quelle: Pressemitteilung des LSG Stuttgart vom 18.12.2017).

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