Für Inhaber von Eintrittskarten oder Saison- und Jahreskarten soll es bei pandemie-bedingt abgesagten Veranstaltungen und

Für Inhaber von Eintrittskarten oder Saison- und Jahreskarten soll es bei pandemie-bedingt abgesagten Veranstaltungen und

…. geschlossenen Freizeiteinrichtungen statt der Rückzahlung des Geldes nur noch Gutscheine geben.

Das sehen Regelungen zum Schutz

  • von Veranstaltern von Musik-, Kultur-, Sport-, oder sonstigen Freizeitveranstaltungen und
  • von Betreibern von Freizeiteirichtungen wie Museen, Schwimmbäder oder Sportstudios

vor dem wirtschaftlichen Aus vor, die in einer von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vorgelegten und von der Bundesregierung am 08.04.2020 beschlossenen Formulierungshilfe

  • für einen Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht

enthalten sind.

Im Gegensatz zu dem geltenden Recht sollen danach,

  • von wenigen Ausnahmen abgesehen,

wenn aufgrund der Corona-Pandemie

  • eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltung nicht stattfinden konnte oder kann oder
  • eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeiteinrichtung zu schließen war oder ist,

Inhaber von Eintrittskarten oder Saison- und Jahreskarten

  • nicht mehr die Erstattung ihrer bereits gezahlten Eintrittsgelder verlangen können,

sondern die Veranstalter oder Betreiber

  • berechtigt sein, einen Gutschein in Höhe des Eintrittspreises bzw. des nicht genutzten Teils der Berechtigung wie einer Jahreskarte auszustellen.

Wird der Entwurf als Gesetz beschlossen, gilt ab Inkrafttreten

  • für vor dem 08.03.2020 erworbene Eintrittskarten oder sonstige Teilnahme- bzw. Nutzungsberechtigungen

Folgendes:

  • Der Wert des Gutscheins
    • muss den gesamten Eintrittspreis oder das gesamte sonstige Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen und
    • für die Ausstellung und Übersendung des Gutscheins dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden.
  • Eingelöst werden kann der Wertgutschein
    • entweder für die Nachholveranstaltung oder
    • alternativ für eine andere Veranstaltung des Veranstalters.
  • Die Auszahlung des Wertes des Gutscheins kann der Gutscheininhaber von dem Veranstalter oder Betreiber verlangen, wenn
    • der Verweis auf einen Gutschein für ihn angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar oder
    • er den Gutschein nicht bis zum 31.12.2021 eingelöst hat, wobei der Gutschein in diesem Fall einer bloßen Stundung des Erstattungsanspruchs entspricht.

Übrigens:
Vergleichbare Gutscheinlösungen bei gebuchten Pauschalreisen und Flugtickets soll nach dem Willen der Bundesregierung die EU-Kommission ermöglichen (Quelle: Pressemitteilung des BMJV).


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