Einen Gebrauchtwagenhändler trifft als Verkäufer eines Gebrauchtwagens, ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte für einen Unfallschaden, nicht die Obliegenheit, das zum Verkauf angebotene Fahrzeug auf Unfallschäden zu untersuchen. Der Händler ist grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) verpflichtet.
Wenn sich daraus keine Anhaltspunkte für einen Vorschaden ergeben, dann besteht keine Pflicht zu weiteren Nachforschungen.
Nur wenn die Erst-Untersuchung des Händlers zu anderen Erkenntnissen führt, kann dieser zu weiteren Nachforschungen verpflichtet sein, etwa zu gezielten Rückfragen oder auch zur Einsichtnahme in ihm zugängliche Dateien bzw. Online-Datenbanken des Herstellers.
Ist der Verkäufer zu weiteren Nachforschungen nicht verpflichtet, muss er auch nicht mitteilen, dass er weitere Nachforschungen nicht angestellt hat. Ein Hinweis auf unterlassene Nachforschungen kann nur dann geboten sein, wenn Nachforschungen erforderlich waren.
Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 19.06.2013 – VIII ZR 183/12 – hingewiesen.
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