Ein Gläubiger, der auf Vermögen zugreifen will,
- welches vom in Anspruch genommenen Schuldner auf seine Ehefrau übertragen wurde,
- muss zunächst einen vollstreckbaren Schuldtitel gegen den Schuldner erwirken.
- Zuvor ist eine gegen die Ehefrau angestrengte Anfechtungsklage unzulässig.
Darauf hat der 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 03.11.2015 – 27 U 74/15 – in einem Fall hingewiesen,
- in dem die Klägerin von ihrem ehemaligen Arbeitgeber Schadensersatz verlangte und
- weil sie Übertragungen von Miteigentumsanteilen an Grundstücken sowie auf Konten angelegte Gelder von ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf seine Ehefrau, aufgrund der aus ihrer Sicht gegen den Ehemann bestehenden Schadensersatzansprüche für anfechtbar hielt,
in dem gegen die beklagte Ehefrau geführten Anfechtungsprozess beantragt hatte, diese zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in die übertragenen Grundstücke und Konten zu dulden.
Der 27. Zivilsenat des OLG Hamm hat die Anfechtungsklage als unzulässig abgewiesen, weil nach § 2 des Gesetzes über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz – AnfG) zur Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen,
- jeder Gläubiger berechtigt ist, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, dass sie nicht dazu führen würde und
- demzufolge ein Gläubiger zunächst einen vollstreckbaren Schuldtitel gegen den in Anspruch genommenen Schuldner erwirken muss, bevor er Vermögensübertragungen des Schuldners auf seine Ehefrau anfechten und die Ehefrau auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die übertragenen Vermögensgegenstände in Anspruch nehmen kann.
Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 12.11.2015 mitgeteilt.
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