Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern, die sich trennen und sich über für das Kind wesentliche Angelegenheiten nicht einigen können, 

Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern, die sich trennen und sich über für das Kind wesentliche Angelegenheiten nicht einigen können, 

…. wie beispielsweise, in welchem Haushalt das Kind künftig leben soll, sollten wissen, dass gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

  • jeder Elternteil 

beim Familiengericht beantragen kann, dass ihm 

  • das Sorgerecht oder 
  • ein Teil des Sorgerechts 

allein übertragen wird.

Einem solchen Antrag wird stattgegeben, wenn zu erwarten ist, dass

  • die (teilweise) Aufhebung der gemeinsamen Sorge und 
  • die Übertragung auf den Antragsteller 

dem Wohl des Kindes am besten entspricht, § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. 

Dafür wird eine 

  • doppelte

Kindeswohlprüfung durchgeführt.

Zunächst wird geprüft, 

  • ob und 
  • ggf. in welchem Umfang bzw. Bereichen 

die Eltern (noch) in der Lage sind, gemeinsam Entscheidungen für das Kind zu treffen 

Besteht zwischen den Eltern in wesentlichen Sorgerechtsbereichen

  • kein Mindestmaß an Übereinstimmung 

und hat aufgrund dessen die 

  • Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge 

voraussichtlich

  • nachteiligere Folgen für das Kind 

als die 

  • (teilweise) Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge,

wird nachfolgend geprüft, ob die (teilweise) Sorgerechtsübertragung 

  • auf die Mutter oder 
  • auf den Vater 

dem Wohl des Kindes am besten entspricht.  

Für die gerichtliche Entscheidung hierüber sind von der Rechtsprechung entwickelte 

  • Kriterien

von Bedeutung, wie, 

  • der Kontinuitätsgrundsatz, der auf die Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität der Erziehungsverhältnisse abstellt,
  • die Erziehungseignung und -möglichkeiten im Sinne der Förderung des Kindes, 
  • die Bindungstoleranz der Eltern, die die Fähigkeit und Bereitschaft eines potenziell allein sorgeberechtigten Elternteils beinhaltet, dem Kind ein positives Bild vom anderen Elternteil zu vermitteln und dessen Kontakte mit dem Kind zu fördern,  

aber auch


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