Gericht bestätigt Rauchverbot in Schützenfestzelt.

Gericht bestätigt Rauchverbot in Schützenfestzelt.

Mit Beschluss vom 22.05.2015 – 3 L 463/15 – hat das Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg in einem vom Iserlohner Bürgerschützenverein eingeleiteten Eilverfahren die Anordnung der Stadt Iserlohn bestätigt, das Rauchen im Festzelt ab dem Schützenfest 2015 zu unterbinden.

Seine Entscheidung begründet hat das VG damit, dass die Klage des Vereins gegen die Anordnung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich erfolglos bleiben werde.
Bei dem Festzelt handele es sich nämlich um eine Kultur- und Freizeiteinrichtung im Sinne von § 2 Nr. 5 Nichtraucherschutzgesetz NRW, in denen das Rauchen verboten sei. Zwar gelte das Verbot nur in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen. Das Höhenzelt, um dessen Nutzung es gehe, stelle jedoch einen solchen Raum dar. Dies gelte unabhängig davon, ob eine stetige Luftzirkulation sichergestellt und ob es technisch möglich sei, Teile des Zeltes zu öffnen.
Mit der Anordnung habe der Bürgermeister auch das ihm zustehende Ermessen rechtmäßig ausgeübt. Sein Vorgehen entspreche dem Zweck des Nichtraucherschutzgesetzes, Bürger vor Gesundheitsgefahren durch Rauchen in der Öffentlichkeit zu schützen.
Wie das VG weiter ausführte, könne sich d
er Schützenverein auch nicht erfolgreich auf Vertrauensschutz berufen. Die Verwaltungspraxis in der Vergangenheit habe kein berechtigtes Vertrauen darauf begründet, dass auch in der Zukunft Verstöße geduldet würden.
Auch bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Rauchverbots gegenüber den Interessen des Vereins an der Fortführung des Zeltbetriebes in der bisherigen und in der Vergangenheit geduldeten Form.

Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Arnsberg 28.05.2015 mitgeteilt.

 


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