Die Kosten einer Geburtstagsfeier, zu der ausschließlich Arbeitskollegen eingeladen sind, können als Werbungskosten steuerlich abziehbar sein.
Darauf hat das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 12.11.2015 – 6 K 1868/13 – hingewiesen und in einem Fall,
- in dem ein alleiniger Geschäftsführer einer GmbH anlässlich seines 60. Geburtstages ca. 70 Personen, alles Arbeitskollegen bzw. Mitarbeiter, einige Rentner und den Aufsichtsratsvorsitzenden zu einer Geburtstagsfeier in die Räumen des Unternehmens eingeladen hatte,
entschieden,
- dass die Bewirtungskosten als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können.
Begründet hat das FG die Entscheidung damit, dass ein Geburtstag zwar ein privates Ereignis darstelle, vorliegend aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände hier aber deshalb von beruflich veranlassten Aufwendungen auszugehen sei, weil
- keine privaten Freunde oder Verwandten, sondern nur Personen aus dem beruflichen Umfeld eingeladen gewesen seien,
- die Veranstaltung in Räumen des Arbeitgebers (Werkstatthalle) und – zumindest teilweise – während der Arbeitszeit durchgeführt worden war und
- der Kostenaufwand (pro Person 35 €) zudem deutlich unter dem Betrag gelegen sei, den der Geschäftsführer für seine Feiern mit privaten Freunden und Familienmitgliedern ausgegeben hatte.
Das hat die Pressestelle des Finanzgericht Rheinland-Pfalz am 10.12.2015 mitgeteilt.
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