Gesetzesänderung zum 21.06.2012 im internationalen Scheidungsrecht (ROM-III-VO)

Gesetzesänderung zum 21.06.2012 im internationalen Scheidungsrecht (ROM-III-VO)

Bislang richtete sich die Frage, welches Recht für eine internationale Scheidung anzuwenden ist nach den Art. 17, 14 EGBGB. Vorrangig war hiernach grundsätzlich das Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört, sonst dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hilfsweise dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind (z.B. Staat der Eheschließung).

Seit dem 21.06.2012 gilt nunmehr die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (ROM-III-VO).

Gemäß Art. 5 der VO (EU) 1259/2010 können die Parteien nunmehr eine Rechtswahl hinsichtlich des auf die Ehescheidung oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts durch Vereinbarung bestimmen, sofern es sich dabei um das Recht eines der folgenden Staaten handelt:

  • das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder
  • das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
  • das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt, oder
  • das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

Die Rechtswahlvereinbarung bedarf der Schriftform, der Datierung sowie der Unterzeichnung durch beide Ehegatten, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) 1259/2010.

Treffen die Parteien keine Rechtswahl unterliegen die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes gemäß Art. 8 VO (EU) 1259/2010:

  • dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder anderenfalls
  • dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls
  • dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen, oder anderenfalls
  • dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

 

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