Mit Gesetz vom 26.06.2013 (StORMG) hat der Bundestag die Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs gestärkt. Die für die Opfer wesentlichsten Neuerungen sind:
Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen, verjähren gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 1 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB ) n.F. jetzt erst in 30 Jahren. Diese dreißigjährige Verjährungsfrist gilt für alle am 30.06.2013 bestehenden und noch nicht verjährten Schadensersatzansprüche (§ 31 des Art. 229 Einführungsgesetz BGB ).
Die strafrechtliche Verfolgungsverjährungsfrist (§ 78 Strafgesetzbuch (StGB )) ruht jetzt gemäß § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB bei Straftaten nach §§ 174 (Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen), 174a (Sexueller Missbrauch von Gefangenen), 174 b (Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung), 174c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses), 176 (Sexueller Missbrauch von Kindern), 176a (Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern), 176b (Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge), 177 (Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung), 178 (Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge), 179 (Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen) und 225 (Misshandlung von Schutzbefohlenen) sowie nach den §§ 224 (Gefährliche Körperverletzung) und 226 (Schwere Körperverletzung), bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Opfers und nicht mehr nur bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres.
Ab 01.09.2013 ist gemäß § 397a Abs. 1 Nr. 4 Strafprozessordnung (StPO) n. F. dem Nebenkläger bzw. gemäß § 406g StPO dem nebenklageberechtigten Verletzten auf seinen Antrag auf Staatskosten ein Rechtsanwalt als Beistand (Opferanwalt) zu bestellen, wenn er durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 174 (Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen), 174a (Sexueller Missbrauch von Gefangenen), 174 b (Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung), 174c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses), 176 (Sexueller Missbrauch von Kindern), 176a (Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern), 176b (Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge), 177 (Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung), 178 (Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge), 179 (Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen), 180 (Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger), 180a (Ausbeutung von Prostituierten), 181a (Zuhälterei) bis 182 (Sexueller Missbrauch von Jugendlichen) und 225 (Misshandlung von Schutzbefohlenen) verletzt ist und er zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann.
Bisher bezog sich die Altersgrenze von 18 Jahren auf den Zeitpunkt der Antragstellung und nicht wie nunmehr auf die Zeit der Tat.
Künftig können Opfer gerichtliche Entscheidungen über die Bestellung eines Opferanwalts oder die Gewährung von Prozesskostenhilfe im laufenden Verfahren auch anfechten, was bisher ausgeschlossen war.
§ 69 Abs. 2 StPO in der ab 01.09.2013 geltenden Fassung schreibt jetzt vor, dass Zeugen, die durch die Straftat verletzt sind, bei ihrer Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung insbesondere Gelegenheit zu geben ist, sich zu den Auswirkungen, die die Tat auf sie hatte, zu äußern.
§ 406d StPO in der ab 01.09.2013 geltenden Fassung wurde dahingehend ergänzt, dass der Verletzte auf seinen Antrag künftig nicht mehr nur über dem Verurteilten gewährte erstmalige Vollzugslockerungen oder Urlaub zu informieren ist, sondern ihm gemäß Nr. 3 dieser Vorschrift n. F. auch mitzuteilen ist, ob dem Verurteilten erneut Vollzugslockerung oder Urlaub gewährt wird, wenn dafür ein berechtigtes Interesse dargelegt oder ersichtlich ist und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Verurteilten am Ausschluss der Mitteilung vorliegt.
Um Mehrfachvernehmungen zu vermeiden, sind durch die Neufassung des § 58a Abs. 1 S. 2 StPO sowie eine Ergänzung in § 255a StPO die Möglichkeiten des Einsatzes von Videovernehmungen und durch eine Ergänzung in § 24 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sowie eine Änderung des § 26 GVG die Möglichkeit Anklage beim Landgericht zu erheben, erweitert worden.
Geändert worden sind mit Wirkung ab 01.09.2013 auch die Vorschriften zum Ausschluss der Öffentlichkeit in § 171b GVG, insbesondere auch im Hinblick auf die besonderen Belastungen, die für Kinder und Jugendliche als Zeugen in einer öffentlichen Verhandlung verbunden sind.
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