Das Geständnis eines Angeklagten ist ein bestimmender Strafzumessungsgrund gemäß § 267 Abs.3 S.1 Strafprozessordnung (StPO).
Ihm kann eine strafmildernde Bedeutung nur abgesprochen werden, wenn es ersichtlich nicht aus einem echten Reue- und Schuldgefühl heraus abgegeben worden ist, sondern auf „erdrückenden Beweisen“ beruht.
Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 28.01.2014 – 4 StR 502/13 – hingewiesen.
Bei der Bewertung zu Gunsten eines Angeklagten kann einem Geständnis allerdings unterschiedliches Gewicht zukommen, je nach dem wann und unter welchen Umständen es abgelegt worden ist.
Besonderes bzw. außerordentliches Gewicht hat ein Geständnis beispielsweise, wenn dem Angeklagten, ohne sein Geständnis die Tat teilweise oder ganz nicht hätte nachgewiesen werden können.
Vgl. hierzu auch Bernd Rösch, „Das Urteil in Straf- und Bußgeldsachen“, 2. Aufl., S. 287 f.
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