Hat sich nach der Trennung von Eheleuten der bedürftige Ehepartner einem neuen Partner zuwendet, kann dessen Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1579 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entfallen, wenn er mit dem neuen Partner in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.
- Als „verfestigt“ gilt eine neue Lebensgemeinschaft in der Regel nicht vor Ablauf von zwei Jahren.
- Allerdings kann in bestimmten Konstellationen auch bereits nach einem Jahr von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden.
Darauf hat der 4. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 16.11.2016 – 4 UF 78/16 – hingewiesen und in einem Fall, in dem eine Ehefrau in den Haushalt ihres neuen Partners eingezogen war, nachdem
- sie mit ihrem neuen Partner schon seit einem Jahr liiert,
- mit ihm nach außen auch bereits als Paar aufgetreten war,
- die beiden gemeinsame Urlaube verbracht sowie an gemeinsamen Familienfeiern teilgenommen hatten und
- der neue Partner der Ehefrau von ihrem kleinen Sohn „Papa“ genannt wurde,
dem Antrag des Ehemannes stattgegeben, keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen.
In solch einer Konstellation, so der Senat,
- also wenn der bedürftige Ehepartner sich endgültig aus der ehelichen Solidarität gelöst und damit zu erkennen gegeben habe, diese nicht mehr zu benötigen und
- eine weitere Unterhaltsverpflichtung des ehemaligen Partners vor diesem Hintergrund nicht zumutbar sei,
könne auch bereits nach einem Jahr von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden (Quelle: Presseinformation des OLG Oldenburg vom 07.12.2016).
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