…. ohne gerichtliche Änderungsentscheidung nicht abweichen darf,
- auch nicht unter Hinweis auf die Kontaktbeschränkungen wegen der Verbreitung des Corona-Virus.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 08.07.2020 – 1 WF 102/20 – in einem Fall, in dem nach der Entscheidung des Familiengerichts zu Gunsten eines
- gemeinsam mit der Mutter sorgeberechtigten
Vaters
- ein regelmäßiger Wochenendumgang sowie
- ein Ferienumgang
mit dem 10-jährigen, bei der Mutter wohnendem, Kind der Eltern bestand und bei schuldhaften Zuwiderhandlungen gegen diese Regelungen ein Ordnungsgeld
angeordnet werden konnte, dem Vater von der Mutter
mitgeteilt worden war, dass sie,
- weil sie selbst zu einer Risikogruppe gehöre und
- das Kind mit seinen ebenfalls zu Risikogruppen gehörenden Großeltern in einem Mehr-Generationenhaus wohne,
den direkten Umgang zwischen dem Vater und dem Kind aussetze und der Vater nur noch mit dem Kind telefonieren und es auf dem Balkon sehen könne, entschieden, dass
- darin eine von der Mutter zu vertretende Zuwiderhandlung gegen die gerichtliche Umgangsregelung liegt,
- die mit Ordnungsgeld belegt werden kann.
Danach ist ein umgangsverpflichteter Elternteil, wie hier die Mutter,
des umgangsberechtigten Elternteils, wie hier des Vaters, grundsätzlich nicht befugt,
- entgegen einer familiengerichtlichen Regelung
über die Ausgestaltung und das Stattfinden des Umgangsrechts zu disponieren und lässt allein
der Umstand,
- dass sich der umgangsverpflichtete Elternteil irrtümlich hierzu berechtigt gefühlt hat,
sein Verschulden nicht entfallen.
Übrigens:
Klargestellt hat das OLG auch, dass
- die Kontaktbeschränkungen wegen der Verbreitung des Corona-Virus zu keinem Zeitpunkt dazu geführt haben, dass Umgangskontakte von Elternteilen mit ihren Kindern nicht mehr stattfinden können bzw. konnten,
- die Empfehlungen, soziale Kontakte möglichst zu vermeiden, sich nicht auf die Kernfamilie, zu der auch Eltern in verschiedenen Haushalten gehörten, bezogen haben,
- der Umgang zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind zum absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte gehöre und damit einem Ausnahmetatbestand unterfalle
sowie, dass,
- wenn das Kind einer freiwilligen Quarantäne unterstellt werden soll, diese Entscheidung von den Eltern gemeinsam im Rahmen ihrer Sorgerechtsbefugnis getroffen werden muss (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).
Hinweis:
Dazu, „Was für gemeinsam sorgeberechtige, getrennt lebende Eltern in der Zeit der Corona-Pandemie zu wissen wichtig ist“, vgl. unseren gleichnamigen Blog.
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