Nach § 285 Strafgesetzbuch (StGB) macht sich strafbar, wer sich über einen Internetanbieter, der in Deutschland keine Zulassung hat, an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284 StGB), wie beispielsweise Black Jack, beteiligt.
Das hat das Amtsgericht (AG) München mit (allerdings noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 26.09.2014 – 1115 Cs 254 Js 176411/13 – entschieden.
In dem dieser Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte ein 25-jähriger über einen Internetanbieter, der zu einer Holding mit Sitz in Gibraltar gehörte und in Deutschland über keine Erlaubnis zur Veranstaltung von Glückspielen verfügte, Black Jack gespielt, obwohl in den Nutzungsbedingungen des Anbieters, die man vor der Zulassung zum Spiel akzeptieren muss, darauf hingewiesen worden war, dass Internet-Glückspiele in einigen Ländern verboten sind und der Spieler prüfen muss, welche Gesetze für ihn gelten.
Zwar hatte der 25-jährige Glück im Spiel und gewann einen größeren Geldbetrag, der ihm durch den Finanzdienstleister des Internetanbieters auf sein Privatkonto überwiesen wurde.
Allerdings währte dieses Glück nicht lange.
Das Amtsgericht (AG) München verurteilte ihn nämlich mit Urteil vom 26.09.2014 – 1115 Cs 254 Js 176411/13 – wegen der Beteiligung am unerlaubten Glückspiel zu einer Geldstrafe von 2.100 Euro und zog die von ihm beim Glückspiel gewonnenen und bei ihm sichergestellten 63.490 Euro ein.
Begründet hat das AG München seine Entscheidung damit, dass es sich bei Black Jack um ein Glückspiel handle, für das der Veranstalter eine behördliche Erlaubnis benötigt, die er nicht besessen habe. Öffentlich sei das Glückspiel, weil es im Internet einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht werde.
Da der 25-jährige die entsprechenden Hinweise in den Nutzungsbedingungen des Anbieters lesen musste, er daraufhin entsprechende Erkundigungen hätte einziehen müssen, ob das Glücksspiel für ihn erlaubt ist und er unter Ignorierung dieses Umstandes an dem Glücksspiel teilgenommen habe, habe er mit bedingtem Vorsatz gehandelt.
Die Berufung des 25-jährigen darauf, dass Boris Becker, der FC Bayern und andere Prominente Werbung für Glückspiel im Internet betreiben würden und er deshalb davon ausgegangen sei, dieses sei erlaubt, verfing vor Gericht nicht, weil es sich bei dieser Werbung ausschließlich um Werbung für Sportwetten handelte und wie das AG meinte, der Unterschied zwischen einer Sportwette und einem Glückspiel wie Black Jack auch einem juristischen Laien bekannt sei.
Ferner wies das AG München darauf hin, dass das Internet-Glückspiel-Verbot in Deutschland (vgl. § 4 des Glückspielländerstaatsvertrages) nicht gegen europäisches Recht verstößt.
Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 02.01.2015 mitgeteilt.
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