Was GmbH-Geschäftsführer wissen sollten, die wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen in Anspruch genommen werden

Was GmbH-Geschäftsführer wissen sollten, die wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen in Anspruch genommen werden

Der Sozialversicherungsträger, der einen Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen aus § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 266a Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) in Anspruch nimmt,

  • trägt für den zumindest bedingten Vorsatz des Geschäftsführers die Darlegungs- und Beweislast auch dann,
  • wenn die objektive Pflichtwidrigkeit des beanstandeten Verhaltens feststeht.

Den in Anspruch genommenen Geschäftsführer trifft lediglich eine sekundäre Darlegungslast (Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 18.12.2012 – II ZR 220/10 – und vom 11.12.2001 – VI ZR 350/00 –).

  • Die Beweislastverteilung, dass bei objektiv feststehender Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB der das Schutzgesetz Übertretende in aller Regel Umstände darlegen und beweisen müsse, die geeignet seien, die daraus folgende Annahme seines Verschuldens auszuräumen, gilt nicht, wenn der Schadensersatzanspruch Vorsatz voraussetzt (vgl. BGH, Urteile vom 18.12.2012 – II ZR 220/10 –; vom 01.07.2008 – XI ZR 411/06 – und vom 23.03.2010 – VI ZR 57/09 –).

Allerdings handelt der wegen Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch genommene Geschäftsführer mit bedingtem Vorsatz, wenn

  • er eine für möglich gehaltene Beitragsvorenthaltung billigt und
  • nicht auf die Erfüllung der Ansprüche der Sozialversicherungsträger hinwirkt (BGH, Urteil vom 18.12.2012 – II ZR 220/10 –).

Überlässt es der Geschäftsführer anderen für das Unternehmen tätigen Personen, für die Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung zu sorgen,

  • muss er (jedenfalls) im Rahmen der ihm verbliebenen Überwachungspflicht tätig werden,
  • sobald Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erfüllung der Aufgaben durch die intern damit betrauten Personen nicht mehr gewährleistet ist.
  • Er muss dann durch geeignete Maßnahmen die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge sicherstellen.

Anlass für konkrete Überwachungsmaßnahmen bieten insbesondere

  • eine finanzielle Krisensituation oder
  • ungeordnete Verhältnisse im Geschäftsablauf innerhalb der Gesellschaft (vgl. BGH, Urteile vom 02.06.2008 – II ZR 27/07 –; vom 18.12.2012 – II ZR 220/10 – und vom 09.01.2001 – VI ZR 407/99 –).

Eine vorsätzliche Verletzung derartiger Überwachungspflichten setzt indes voraus, dass der Geschäftsführer von seiner Bestellung Kenntnis hatte.
Weiß er nichts von seiner Bestellung, entfällt auch sein Wissen um die tatsächliche Grundlage der aus der Stellung als Geschäftsführer folgenden Pflichten.

Darauf hat der II. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 03.05.2016 – II ZR 311/14 – hingewiesen.


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