Großeltern sollten wissen, ob bzw. wann sie ein Recht auf Umgangsrecht mit ihren Enkeln haben

…. wenn Eltern einen solchen Umgang ablehnen.

Gemäß § 1685 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haben Großeltern ein Recht auf Umgang mit dem Kind,

  • wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

Für die Frage, was dem Wohl des Kindes dient, kann § 1626 Abs. 3 Satz 2 BGB als Auslegungshilfe herangezogen werden.
Danach gehört der Umgang

  • mit anderen Personen (als den Eltern), zu denen das Kind Bindungen besitzt,

zum Wohl des Kindes,

  • wenn deren Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

Voraussetzung für die positive Vermutung, dass der Großelternumgang kindeswohldienlich ist, ist somit nicht nur,

  • dass tragfähige Bindungen des Kindes zu den Großeltern bestehen,

sondern darüber hinaus,

  • dass die Aufrechterhaltung der Bindungen für die Entwicklung des Kindes (auch) förderlich ist.

Nicht dem Wohl des Kindes dient somit ein Großelternumgang beispielsweise regelmäßig dann,

  • wenn die – einen solchen Umgang ablehnenden – Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete

oder

  • wenn zu befürchten ist, dass die Großeltern den Erziehungsvorrang der Eltern missachten bzw. nicht respektieren.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 12.07.2017 – XII ZB 350/16 – hingewiesen.


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