Haftpflichtversicherung – Irrtümliches Fällen von auf fremdem Grund stehenden Bäumen von der Haftpflichtversicherung gedeckt?

Haftpflichtversicherung – Irrtümliches Fällen von auf fremdem Grund stehenden Bäumen von der Haftpflichtversicherung gedeckt?

Fällt ein haftpflichtversicherter Grundstückseigentümer irrtümlich auf fremdem Grund stehende Bäume ist das von seiner Haftpflichtversicherung gedeckt. Der Haftpflichtversicherer muss in solchen Fällen, sofern der Versicherte nicht vorsätzlich gehandelt hat, sondern irrtümlich davon ausgegangen ist, dass die Bäume auf seinem Grundstück standen, den verursachten Schaden übernehmen.

Das hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Urteil vom 14.05.2014 – 5 U 25/14 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Grundstückseigentümer auf Bitte seines Pächters mehrere Bäume gefällt, weil diese die Bewirtschaftung des Grundstücks behinderten. Er ging dabei davon aus, dass die Bäume auf seinem Grundstück standen. Tatsächlich stand ein Teil davon auf öffentlichem Grund.

Der 5. Zivilsenat des OLG Oldenburg stellte fest, dass sich bei dem Fällen der Bäume auf einem fremden Grundstück ein Risiko des täglichen Lebens verwirklicht. Weil der Versicherte nicht vorsätzlich die falschen Bäume gefällt habe, sei die Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers auch nicht ausgeschlossen.
Darüber hinaus gehöre das Risiko des Fällens fremder Bäume weder zu einer Grundbesitzer-, noch zu einer Betriebshaftpflichtversicherung. Die Fällungen seien auf Wunsch des Pächters ausgeführt worden, stünden aber sonst mit der Verpachtung in keinem Zusammenhang. Im Übrigen sei der Schaden nicht durch die Arbeiten auf dem Grundstück des Versicherten entstanden, sondern weil dieser auf einem fremden Grundstück tätig geworden war.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Oldenburg am 03.07.2014 mitgeteilt.

Ob ein Versicherungsnehmer in einem konkreten Einzelfall Versicherungsschutz genießt oder nicht, vermag ein Laie oft nicht zu beurteilen. Es kann deshalb empfehlenswert sein die Beratung eines Rechtsanwalts, insbesondere eines Anwalts der gleichzeitig die Qualifikation „Fachanwalt für Versicherungsrecht“ hat, in Anspruch zu nehmen. 

 


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