Haftung bei grob fehlerhafter ärztlicher Behandlung eines Verkehrsunfallopfers

Haftung bei grob fehlerhafter ärztlicher Behandlung eines Verkehrsunfallopfers

Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat mit Urteil vom 08.07.2015 – 5 U 28/15 – ein Krankenhaus zur Zahlung von 265.000,- € an den Haftpflichtversicherer eines Unfallverursachers verurteilt.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte ein Motorradfahrer,

  • nachdem er bei einem von dem Fahrer eines bei der Klägerin haftpflichtversicherten Pkws verschuldeten Verkehrsunfalles verletzt und mit einer beidseitigen Rippenserienfraktur sowie einer Lungenquetschung in das beklagte Krankenhaus eingeliefert worden war,
  • dort, aufgrund eines groben ärztlichen Behandlungsfehlers einen schweren Hirnschaden erlitten, der dazu führte, dass er sich seither im Zustand des Wachkomas befindet.

 

Mit ihrer Klage hatte die Klägerin,

  • nachdem sie sich mit dem Kradfahrer auf die Zahlung eines Schadensersatzbetrages, insbesondere Schmerzensgeldes in Höhe von 275.000,-€ geeinigt hatte,
  • von dem beklagten Krankenhaus die Erstattung eines Betrages von 265.000,-€ mit der Begründung verlangt, dass das Krankenhaus für den Hirnschaden des Kradfahrers allein hafte, weil dieser, ohne den groben ärztlichen Behandlungsfehler, heute nicht mehr an den Folgen des Verkehrsunfalls leiden würde.

 

Die Klage war erfolgreich.

Der 5. Zivilsenat des OLG Oldenburg entschied, dass das Krankenhaus deshalb zu 100 % für den Hirnschaden des Kradfahrers hafte, weil

die von dem Versicherungsnehmer der Klägerin, dem Fahrer des Pkws, zu verantwortenden unmittelbaren Verletzungsfolgen (Rippenfraktur und Lungenquetschung) im Vergleich zu den von dem beklagten Krankenhaus zu verantwortenden Verletzungsfolgen (Hirnschaden) als gering anzusehen seinen,
das von dem beklagten Krankenhaus zu verantwortende Verhalten in deutlich höherem Maße als der Unfall geeignet gewesen sei, den Hirnschaden des Kradfahrers herbeizuführen und
bei wertender Betrachtung der von der Klägerin zu verantwortende Verursachungsbeitrag vollständig hinter dem des beklagten Krankenhauses zurück trete.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Oldenburg am 16.07.2015 mitgeteilt.

 


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