Haftung für psychische Folgeschäden eines Unfallopfers – Inwieweit sind diese dem verantwortlichen Schädiger zuzurechnen?

Haftung für psychische Folgeschäden eines Unfallopfers – Inwieweit sind diese dem verantwortlichen Schädiger zuzurechnen?

Der haftungsrechtlich für eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung verantwortliche Schädiger hat grundsätzlich auch für Folgeschäden einzustehen, die auf einer psychischen Prädisposition oder einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen; für die Ersatzpflicht als haftungsausfüllende Folgewirkung des Unfallgeschehens genügt die hinreichende Gewissheit, dass diese Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre. Die Zurechnung von Folgeschäden scheitert nicht daran, dass sie auf einer konstitutiven Schwäche des Verletzten beruhen. Der Schädiger kann sich nicht darauf berufen, dass der Schaden nur deshalb eingetreten sei oder ein besonderes Ausmaß erlangt habe, weil der Verletzte infolge von Anomalien oder Dispositionen zur Krankheit besonders anfällig gewesen sei. Wer einen gesundheitlich oder geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wäre der Betroffene gesund gewesen.

Nicht zuzurechnen sind dem Schädiger allerdings psychische Folgeschäden,

  • unter dem Gesichtspunkt Bagatellverletzung dann, wenn das schädigende Ereignis ganz geringfügig ist, nicht gerade speziell die Schadensanlage des Verletzten trifft und deshalb die psychische Reaktion im konkreten Fall, weil in einem groben Missverhältnis zu dem Anlass stehend, schlechterdings nicht mehr verständlich ist und
  • unter dem Gesichtspunkt einer sogenannten Renten- oder Begehrensneurose dann, wenn die Beschwerden – was nicht von Anfang an sein muss, sondern auch erst von einem bestimmten Zeitpunkt an der Fall sein kann – wesentlich durch eine Begehrenshaltung des Geschädigten geprägt sind, d. h. dadurch gekennzeichnet sind, dass der Geschädigte den Unfall in dem neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, den Schwierigkeiten des Erwerbslebens auszuweichen.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 10.07.2012 – VI ZR 127/11 – entschieden.

 

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