Wenn beim Entladen von Heizöl
- aus einem im öffentlichen Verkehrsraum abgestellten Tanklastwagen,
- mittels einer auf ihm befindlichen, vom Motor des Kraftfahrzeugs betriebenen Entladevorrichtung,
wegen einer Undichtigkeit des zur Schlauchtrommel des Wagens führenden Verbindungsschlauches die Straße und das Hausgrundstück des Ölbestellers beschädigt werden,
- haben sich Gefahren verwirklicht, die von einem im Verkehr befindlichen Fahrzeug beim Entladevorgang ausgegangen sind und
- die somit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges nach § 7 Abs. 1 StVG zuzurechnen sind, weil
- es bei einem solchen Hergang allein vom Zufall abhängig war,
- ob nur der Verkehrsraum, andere Verkehrsteilnehmer oder auch das Hausgrundstück geschädigt wurden.
Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 08.12.2015 – VI ZR 139/15 – hingewiesen.
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