…. grob fahrlässig sein und bei einem Brand eine unterhaltene Versicherung zur Kürzung der Versicherungsleistung berechtigen.
Mit Urteil vom 12.05.2022 – 3 U 37/21 – hat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) in Bremen in einem Fall, in dem es, weil eine Hauseigentümerin
- – kurz bevor sie das Haus verließ –
den Elektroherd in der Küche ihrer Wohnung
- nicht ausgeschaltet,
- sondern versehentlich den Drehknopf einer anderen Herdplatte betätigt und diese dadurch auf die höchste Stufe gestellt
hatte, in der Küche des Wohnhauses zu einem Brand,
- mit erheblichem Sachschaden
gekommen war, entschieden, dass der Schaden von der Hauseigentümerin
verursacht worden ist.
Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass ein
- objektiver Sorgfaltsverstoß
vorgelegen hat und der Hauseigentümerin auch subjektiv ein
- besonderes Maß an Pflichtwidrigkeit
vorzuwerfen ist, da sie es, wozu sie
- angesichts der besonderen Gefährlichkeit eines in Betrieb befindlichen Elektroherdes
verpflichtet gewesen wäre, (offensichtlich) unterlassen hatte, sich
- durch einen Blick auf die Drehknöpfe (bei modernen Geräten auf das Display) oder auf den farblichen Zustand der Ceranfelder,
zu vergewissern, dass der Herd auch tatsächlich
- – wie von ihr beabsichtigt –
ausgeschaltet war.
Übrigens:
Nachdem der Brand von der Hauseigentümerin
herbeigeführt worden war, war die von ihr (auch bei Feuer) unterhaltene Wohngebäudeversicherung
- gemäß § 81 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
berechtigt, ihre Versicherungsleistung
zu kürzen.
Ähnliche Beiträge