Hemmung der Verjährung im Mahnverfahren.

Hemmung der Verjährung im Mahnverfahren.

Nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird die Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren gehemmt.
In den Fällen in denen die Verjährungsfrist an einem Sonntag, einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend abläuft, genügt es zur Hemmung der Verjährung,

Die  verjährungshemmende Wirkung tritt nach § 167 Zivilprozessordnung (ZPO) dann mit Antragstellung an dem entsprechenden Werktag ein.

Darauf hat der XI. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 05.08.2014 – XI ZR 172/13 – hingewiesen.

 


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