Eine studentische Wohngemeinschaft ist auf das Zusammenleben regelmäßig jüngerer Erwachsener in einer vergleichbaren Lebenssituation ausgerichtet. Neben Räumen, die ein einzelner allein nutzt, verfügt sie über von allen Mitbewohnern gemeinsam zu nutzende Räume. Der dauerhafte Aufenthalt von Angehörigen einer anderen Generation in diesen Räumen ist ihr fremd. In einer Wohngemeinschaft suchten zudem ihre Mitglieder neue Mitbewohner aus.
Ein Mitbewohner der WG
- darf deshalb zwar während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit, beispielsweise zur Versorgung seiner dort gehaltenen Haustiere seiner Mutter die Schlüssel überlassen und das Betreten der Wohnung gestatten,
- kann ihr aber keinen dauerhaften, sich über mehrere Tage hinziehenden Aufenthalt in den auch gemeinschaftlich zu nutzenden Räumen der Wohnung erlauben.
Darauf hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 22.01.2016 – 11 U 67/15 – hingewiesen und in einem Fall,
- in dem ein Bewohner einer Studenten-WG seine Mutter gebeten hatte, während seines Urlaubs auf die Wohnung aufzupassen sowie seine dort gehaltenen Haustiere, zwei kleine Katzen und ein Meerschweinchen, zu versorgen und
- sich die Mutter zu diesem Zweck während der Abwesenheit ihres Sohnes in der Wohnung aufgehalten hatte,
entschieden, dass
- sich die Mutter des Studenten gegen den Willen anderer Mitglieder der Studenten-WG nicht dauerhaft in den Räumen der WG aufhalten darf,
- in einem solchen Fall andere Mitglieder der Studenten-WG berechtigt sind, sie aus der Wohnung zu verweisen und
- Polizeibeamte das Hausrecht dieser Mitbewohner zwangsweise durchsetzen dürfen, wenn die Mutter des Studenten auch nach vorheriger, polizeilicher Aufforderung die Räume der WG nicht freiwillig verlässt.
Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 24.02.2016 mitgeteilt.
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