Mit Urteil vom 15.11.2019 – 2-30 O 214/18 – hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main die Klage einer Saunabesucherin abgewiesen, die beim Verlassen der Sauna gestürzt war,
- sich dabei eine mediale Schenkelhalsfraktur und eine distale Radiusfraktur zugezogen hatte
und von dem Saunabetreiber
- Schadensersatz sowie Schmerzensgeld
mit der Begründung verlangt hatte, dass nach einem Aufguss
- in der länglichen Aufgussstelle inmitten des Saunaraumes zwischen den Sitzbänken und der Tür,
der Durchgangsbereich feucht und rutschig gewesen und sie deshalb gestürzt sei.
Begründet hat das LG die Klageabweisung damit, dass eine Verletzung der dem Saunabetreiber obliegenden Verkehrssicherungspflicht weder
- in dem Aufstellen der Aufgussstelle in der Mitte der Sauna
liege, noch darin, dass
- der Boden im Durchgangsbereich zur Tür der Sauna feucht gewesen sei
Zwar erhöhe sich, so das LG,
- bei einer zentralen Positionierung der Aufgussstelle
nach der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich
- die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts (beispielsweise durch Wärme oder durch Glätte)
im Vergleich etwa zu einer Positionierung am Rand der Sauna.
Allerdings müsse andererseits auch berücksichtigt werden, dass die Durchführung des Aufgusses für viele Besucher den Höhepunkt eines Besuchs in der Sauna darstelle, was dafür spreche, den Saunaofen entsprechend zentral zu positionieren,
- um den Besuchern die Gelegenheit zu geben, um den Saunaofen herum zu sitzen
und dass eine solche Positionierung,
- die für viele Saunabesucher die Attraktivität eines Saunabesuches steigere,
nicht unüblich sei.
Auch könnten sich, so das LG weiter, Besucher von Saunen, wie auch in Schwimmbädern, nicht darauf verlassen, dass der Boden trocken ist, sondern müssten sich
- grundsätzlich selbst gegen die typischen Gefahren schützen, die mit der Benutzung einer solchen Einrichtung verbunden sind sowie
- auf Bodenfeuchtigkeit durch eine besondere vorsichtige Gehweise einstellen
und dass Ursache des Sturzes der Klägerin eine für sie nicht ohne weiteres erkennbare und über das übliche Risiko eines Saunabesuchs hinausgehende Gefahr war,
- vor der der Saunabetreiber Besucher hätte schützen müssen,
sei nicht feststellbar gewesen.
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