Internetauktion auf der Plattform von eBay

Internetauktion auf der Plattform von eBay

Bei einer Internetauktion auf der Plattform von eBay kommt der Vertrag in Anwendung der §§ 145 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) durch ein Angebot und dessen Annahme zustande (Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 07.11.2001 – VIII ZR 13/01 – und vom 03.11.2004 – VIII ZR 375/03 –).
Das Einstellen einer Ware auf der Plattform von eBay ist dabei als ein verbindliches Verkaufsangebot an denjenigen auszulegen, der bis zum Abschluss der Auktion das höchste Gebot abgibt (BGH, Urteile vom 03.11.2004 – VIII ZR 375/03 – und vom 08.06.2011 – VIII ZR 305/10 –). Dabei erklärt der Anbieter mit der Freischaltung des Angebotes die vorweggenommene Annahme des höchsten wirksamen Gebotes zum Ende der Angebotsdauer.

Wird bei einer eBay-Auktion von einem Bieter ein sog. Maximalgebot abgegeben, ist dies die Weisung an das elektronische Bietsystem, als Erklärungsbote bis zu der vorgegebenen Maximalgrenze denjenigen Betrag zu bieten, der erforderlich ist, um Höchstbietender zu werden oder zu bleiben.
Das automatische Bietsystem der Handelsplattform erhöht dann jeweils aktuelle Konkurrenzangebote schrittweise um denjenigen Betrag, der erforderlich ist, um wieder Höchstbietender zu sein und zwar solange bis das Maximalangebot von einem anderen Bieter überboten wird.
Dabei stellt jedes neue Höchstgebot eine eigenständige Willenserklärung dar, die das automatische Bietsystem des Plattformbetreibers als „virtueller Erklärungsbote“ nach Maßgabe der Berechnungsschritte übermittelt, d.h. öffentlich anzeigt, womit sie dem Anbieter im Sinne von § 130 Absatz 1 Satz 1 BGB zugegangen ist.

Jedes neue Höchstangebot führt zum Erlöschen des jeweils vorangegangenen Höchstangebotes.

Gibt ein Anbieter unter Verwendung eines weiteren Mitgliedskontos auf seine eigenen Waren selbst Gebote ab, sind diese Gebote keine wirksamen Angebote im Sinne der §§ 145 ff. BGB, weil der Anbieter mit sich selbst nicht kontrahieren kann. Ein Antrag zur Schließung eines Vertrages im Sinne von § 145 BGB liegt nämlich nach dem Wortlaut der Vorschrift nur vor, wenn es an einen anderen gerichtet ist. Mithin liegt bei Geboten eines Anbieters schon tatbestandsmäßig keine Willenserklärung vor.
Allerdings führt der Umstand, dass ein Anbieter mit seinen eigenen Geboten keine wirksame Willenserklärung abgegeben hat, nicht dazu, dass solche Gebote völlig unbeachtlich wären.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von eBay sehen nämlich nicht vor, dass Gebote auf eigene Artikel als nichtig anzusehen sind. Zwar dürfen Mitglieder den Verlauf einer Auktion nicht durch die Abgabe von Geboten unter Verwendung eines weiteren Mitgliedskontos manipulieren, insbesondere ist es ihnen untersagt, selbst Gebote auf ihre eingestellten Angebote abzugeben (§ 3 Nr. 3 eBay-AGB).
Als Sanktion für den Verstoß gegen diese Bedingungen ist jedoch nicht vorgesehen, dass die Gebote unwirksam sind. Vielmehr behält sich der Plattformbetreiber in solchen Fällen vor, aus einem Katalog eine angemessene Sanktion zu verhängen (z.B. eine Verwarnung, eine Benutzungsbeschränkung oder eine Sperrung des Kontos, vgl. § 4 eBay-AGB).

Deshalb genügt grundsätzlich auch die bloße Tatsache der Abgabe eines eigenen Angebots durch den Anbieter, um die Gebundenheit an das vorhergehende Gebot aufzuheben, d.h., das vorangegangene Höchstangebot zum Erlöschen zu bringen und dieses vorangegangene Höchstangebot lebt auch nach Feststellung der Unwirksamkeit des Angebots nicht wieder auf.
Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn das Übergebot des Anbieters offensichtlich unwirksam ist oder es sofort zurückgewiesen wird.

Ist von einem Anbieter am Ende der Angebotsdauer selbst das Höchstangebot abgegeben und damit vereitelt worden, dass die Bedingung – ein Höchstgebot des Bieters zum Ablauf der Auktion – eintritt, ist der zuletzt überbotene Bieter gemäß § 162 Absatz 1 BGB so zu stellen, als sei mit dem Inhalt seines letzten Höchstgebotes ein Kaufvertrag zustande gekommen.
Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, nämlich wider Treu und Glauben verhindert, so gilt nach dieser Bestimmung die Bedingung als eingetreten.

Hat der Anbieter durch sein Mitsteigern den Preis in die Höhe getrieben und so verhindert, dass der Bieter die Ware zu einem niedrigeren Preis kaufen konnte, ist er gemäß § 241 Absatz 2, § 311 Absatz i.V.m. § 280 Absatz 1 BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der in der Differenz des Verkehrswertes zum (fiktiven) Kaufpreis des Artikels besteht. Voraussetzung ist aber, dass sich feststellen lässt, dass es dem Bieter ohne die Manipulation des Anbieters gelungen wäre, die Sache unterhalb des Verkehrswertes zu ersteigern; ansonsten fehlt es an einem Schaden.

Darauf hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart mit Urteil vom 14.4.2015 – 12 U 153/14 – hingewiesen.

 


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