Inwieweit wird die Beweiswürdigung des Strafrichters vom Revisionsgericht überprüft?

Inwieweit wird die Beweiswürdigung des Strafrichters vom Revisionsgericht überprüft?

Die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatrichter übertragen (§ 261 Strafprozessordnung (StPO)). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden.

  • Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein;
  • es genügt, dass sie möglich sind.

Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind.

Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung

  • widersprüchlich,
  • unklar oder
  • lückenhaft

ist,

  • gegen Denkgesetze oder
  • gesicherte Erfahrungssätze

verstößt oder

  • an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überhöhte Anforderungen stellt.

Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder sogar näher liegend gewesen wäre.
Gleichermaßen Sache des Tatrichters ist es, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen be- oder entlastenden Indizien in der Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses zu bewerten.
Ist diese Bewertung nach den dargestellten rechtlichen Maßstäben vertretbar, so kann das Revisionsgericht nicht auf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung einer Indiztatsache in die Überzeugungsbildung des Tatrichters (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 04.04.2013 – 3 StR 37/13 –).

Die schriftlichen Urteilsgründe muss der Tatrichter so sorgfältig und strukturiert abfassen, dass die tatgerichtliche Entscheidung nachvollziehbar und einer revisionsrechtlichen Überprüfung anhand des obigen Maßstabes zugänglich ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 07.08.2014 – 3 StR 224/14 –).

  • Dabei dienen die schriftlichen Urteilsgründe nicht der Nacherzählung des Ablaufs der Ermittlungen oder der Dokumentation des Gangs der Hauptverhandlung.

Die Annahme, es sei notwendig, das Revisionsgericht im Detail darüber zu unterrichten, welche Ergebnisse die im Hauptverhandlungsprotokoll verzeichneten Beweiserhebungen erbracht haben, ist verfehlt.
Auch muss der Tatrichter nicht für alle Feststellungen einen Beleg erbringen (BGH, Urteil vom 17.04.2014 – 3 StR 27/14 –).
Er ist im Fall einer Verurteilung des Angeklagten grundsätzlich aber verpflichtet,

Es ist deshalb regelmäßig überflüssig, nach den tatsächlichen Feststellungen sämtliche in der Hauptverhandlung erhobenen Beweismittel, auf denen das Urteil beruhen soll, aufzuzählen; dies kann die Würdigung der Beweise nicht ersetzen.

Darauf hat der 4. Strafsenat des BGH mit Beschluss vom 25.02.2015 – 4 StR 39/15 – hingewiesen.

 


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