Jobcenter muss Mutter eines Neugeborenen Babybettwäsche zum Wechseln und Autobabysitz zahlen.
Das hat das Sozialgericht (SG) Heilbronn mit Urteil vom 28.07.2015 – S 11 AS 44/15 – in einem Fall entschieden,
- in dem das Jobcenter der Mutter eines Neugeborenen verschiedene Hartz IV-Leistungen bewilligt (u.a. lediglich eine Babybettwäsche als sog. Erstausstattung für die Geburt),
- es aber abgelehnt hatte, die Kosten für einen Autobabysitz (sog. „Babysafe“; 20 Euro) und für eine zweite Babybettwäsche (25 Euro) zu übernehmen.
Die Klage der Mutter des Neugeborenen hiergegen war erfolgreich.
Nach der Entscheidung des SG Heilbronn beinhaltet die Erstausstattung bei Geburt nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) grundsätzlich eine komplette Babyausstattung, die die Befriedigung von einfachen und grundlegenden Bedürfnissen zulässt und im unteren Segment des Preisniveaus liegt.
Wie das Gericht weiter ausführte,
sei hier eine zweite Bettwäschegarnitur bereits deshalb notwendig, weil die von einem Säugling benutzte Kinderbettwäsche hygienebedingt besonders häufig gewechselt werden müsse.
Eine beispielsweise durch eine ausgelaufene Windel verunreinigte Bettwäsche lediglich mit einem Handtuch abzudecken, genüge nicht.
Auch die Kosten für einen Autobabysitz muss das Jobcenter übernehmen, weil das Neugeborene regelmäßig von den Großeltern in deren Pkw transportiert wird und Kinder bis zum 12. Lebensjahr im Auto grundsätzlich durch besondere Rückhaltesysteme, beispielsweise durch einen geeigneten Autobabysitz, geschützt werden müssen (§ 21 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)), so dass eine Beförderung des Säuglings im Auto mit einer herkömmlichen Tragetasche eines Kinderwagens nicht in Betracht kommt.
Das hat die Pressestelle des Sozialgerichts Heilbronn am 30.07.2015 mitgeteilt.
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