Jugendstrafrecht – Voraussetzungen für die Verhängung einer Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen.

Jugendstrafrecht – Voraussetzungen für die Verhängung einer Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen.

Gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden, auf den gemäß § 105 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) Jugendrecht anzuwenden ist, wird nach § 17 Abs. 2 JGG Jugendstrafe verhängt, wenn

  • wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln (vgl. §§ 9 bis 12 JGG) oder Zuchtmittel (vgl. §§ 13 bis 16 JGG) zur Erziehung nicht ausreichen oder 
  • wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.

 

Schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen. 
Sie können in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel, aus denen sich eine Neigung zur Begehung von Straftaten ergibt, schon vor der Tat angelegt waren. 
Die schädlichen Neigungen müssen auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehen.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 13.11.2013 – 2 StR 455/13 – hingewiesen.

Vgl. hierzu im Übrigen auch den Blog „Strafrecht – Wann wird Jugendstrafe verhängt?“ sowie den Blog „Jugendstrafrecht – Voraussetzungen für die Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld“ und Bernd Rösch, „Das Urteil in Straf- und Bußgeldsachen„, 2. Aufl., S. 27 f.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

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