…. an die Bank abgetreten haben, sollten wissen, wann eine solche Sicherungsabtretung unwirksam ist, mit der Folge, dass sie
- trotzdem weiterhin aktivlegitimiert zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Verkäufer sind.
Mit Urteil vom 24.04.2023 – VIa ZR 1517/22 – hat der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Käufer von der Fahrzeugherstellerin,
- der Mercedes-Benz Group AG (künftig Verkäuferin),
einen,
- mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse EURO 6) ausgestatteten,
Mercedes GLC 250 als Neuwagen erworben,
- mit Ausnahme einer geleisteten Anzahlung in Höhe von 9.140 €,
den Kaufpreis im Übrigen
teilweise noch valutierend bei einer
- Bank (künftig Darlehensgeberin)
finanziert hatte und in den vorformulierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Darlehensgeberin,
- die Bestandteil des Darlehensvertrags waren,
u.a. bestimmt war,
- dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber zur Sicherung aller gegenwärtigen und bis zur Rückzahlung des Darlehens noch entstehenden sowie bedingten und befristeten Ansprüche des Darlehensgebers, die – gegenwärtigen und zukünftigen – Ansprüche gegen die Verkäuferin, ausgenommen Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag des Darlehensnehmers gegen die Verkäuferin oder einen Vertreter der Verkäuferin, abtritt,
- der Darlehensgeber diese Abtretung annimmt und
- dass der Darlehensgeber sich verpflichtet, nach Wegfall des Sicherungszweckes (alle Zahlungen unanfechtbar erfolgt) sämtliche Sicherungsrechte zurückzuübertragen […]“
entschieden, dass diese Sicherungsabtretung
- der Ansprüche des Käufers und Darlehensnehmers gegen die Verkäuferin
aufgrund
- unangemessener Benachteiligung des Käufers nach § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
unwirksam und der Käufer demzufolge nach wie vor
zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Verkäuferin und hier gleichzeitig auch Fahrzeugherstellerin
- wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung
ist.
Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass die Abtretungsklausel,
- mit Ausnahme von Gewährleistungsansprüchen aus dem Kaufvertrag,
sämtliche mit dem Erwerb des Fahrzeugs in Zusammenhang stehenden Ansprüche des Käufers gegen die Verkäuferin erfasst, also auch
die dem Darlehensnehmer als Verbraucher
- im Rahmen des von § 355 Abs. 3 Satz 1, § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB geregelten Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung
gegen die Verkäuferin erwachsen und damit einer Inhaltskontrolle
- nach § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1, §§ 134, 361 Abs. 2 Satz 1, § 355 Abs. 3 Satz 1, § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB
nicht standhält, weil sie zulasten des Käufers
- als Verbraucher und Vertragspartner zweier verbundener Verträge
von zu seinen Gunsten zwingenden Vorschriften abweicht.
Die Abtretungsklausel führt nämlich in Fällen, in denen die Verkäuferin den Kaufpreis
hat, das Widerrufsrecht
- aber noch fortbesteht und
- vom Käufer und Darlehensnehmer später ausgeübt wird,
dazu, dass der Käufer und Darlehensnehmer
- entgegen § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB
eine von ihm aus eigenen Mitteln erbrachte Anzahlung
- auch dann nicht einredefrei herausverlangen
oder mit einem Anspruch auf Rückgewähr der Anzahlung
- auch dann nicht gegen einen Anspruch des Darlehensgebers auf Wertersatz aufrechnen
kann, wenn er seiner gesetzlichen Vorleistungspflicht
- auf Rückgabe des Fahrzeugs
genügt hat (Quelle: Pressemitteilung des BGH).
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