Käufer eines Autos, die den Kaufpreis über einen Bankkredit finanziert und zur Sicherheit ihre Ansprüche gegen den Verkäufer 

Käufer eines Autos, die den Kaufpreis über einen Bankkredit finanziert und zur Sicherheit ihre Ansprüche gegen den Verkäufer 

…. an die Bank abgetreten haben, sollten wissen, wann eine solche Sicherungsabtretung unwirksam ist, mit der Folge, dass sie 

  • trotzdem weiterhin aktivlegitimiert zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Verkäufer sind. 

Mit Urteil vom 24.04.2023 – VIa ZR 1517/22 – hat der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Käufer von der Fahrzeugherstellerin,

  • der Mercedes-Benz Group AG (künftig Verkäuferin),

einen, 

  • mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse EURO 6) ausgestatteten,

Mercedes GLC 250 als Neuwagen erworben, 

  • mit Ausnahme einer geleisteten Anzahlung in Höhe von 9.140 €,

den Kaufpreis im Übrigen 

  • in Höhe von 46.195,89 € 

teilweise noch valutierend bei einer 

  • Bank (künftig Darlehensgeberin) 

finanziert hatte und in den vorformulierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Darlehensgeberin,

  • die Bestandteil des Darlehensvertrags waren,

 u.a. bestimmt war,

  • dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber zur Sicherung aller gegenwärtigen und bis zur Rückzahlung des Darlehens noch entstehenden sowie bedingten und befristeten Ansprüche des Darlehensgebers, die – gegenwärtigen und zukünftigen – Ansprüche gegen die Verkäuferin, ausgenommen Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag des Darlehensnehmers gegen die Verkäuferin oder einen Vertreter der Verkäuferin, abtritt, 
  • der Darlehensgeber diese Abtretung annimmt und   
  • dass der Darlehensgeber sich verpflichtet, nach Wegfall des Sicherungszweckes (alle Zahlungen unanfechtbar erfolgt) sämtliche Sicherungsrechte zurückzuübertragen […]“ 

entschieden, dass diese Sicherungsabtretung 

  • der Ansprüche des Käufers und Darlehensnehmers gegen die Verkäuferin

aufgrund

  • unangemessener Benachteiligung des Käufers nach § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

unwirksam und der Käufer demzufolge nach wie vor 

  • aktivlegitimiert

zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Verkäuferin und hier gleichzeitig auch Fahrzeugherstellerin   

  • wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung 

ist.

Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass die Abtretungsklausel, 

  • mit Ausnahme von Gewährleistungsansprüchen aus dem Kaufvertrag, 

sämtliche mit dem Erwerb des Fahrzeugs in Zusammenhang stehenden Ansprüche des Käufers gegen die Verkäuferin erfasst, also auch 

  • solche Forderungen, 

die dem Darlehensnehmer als Verbraucher 

  • im Rahmen des von § 355 Abs. 3 Satz 1, § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB geregelten Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung 

gegen die Verkäuferin erwachsen und damit einer Inhaltskontrolle 

  • nach § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1, §§ 134, 361 Abs. 2 Satz 1, § 355 Abs. 3 Satz 1, § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB 

nicht standhält, weil sie zulasten des Käufers 

  • als Verbraucher und Vertragspartner zweier verbundener Verträge 

von zu seinen Gunsten zwingenden Vorschriften abweicht.  

Die Abtretungsklausel führt nämlich in Fällen, in denen die Verkäuferin den Kaufpreis 

  • vereinnahmt

hat, das Widerrufsrecht 

  • aber noch fortbesteht und 
  • vom Käufer und Darlehensnehmer später ausgeübt wird, 

dazu, dass der Käufer und Darlehensnehmer 

  • entgegen § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB 

eine von ihm aus eigenen Mitteln erbrachte Anzahlung 

  • auch dann nicht einredefrei herausverlangen 

oder mit einem Anspruch auf Rückgewähr der Anzahlung 

  • auch dann nicht gegen einen Anspruch des Darlehensgebers auf Wertersatz aufrechnen 

kann, wenn er seiner gesetzlichen Vorleistungspflicht 

  • auf Rückgabe des Fahrzeugs 

genügt hat (Quelle: Pressemitteilung des BGH).


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