Mit Urteil vom 05.06.2020 – 3c C 51/19 – hat das Amtsgericht (AG) Frankenthal entschieden, dass ein Mitgliedsvertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios mit einer bestimmten Erstlaufzeit und einem vertraglich vorgesehenen Kündigungszeitpunkt
- vorzeitig außerordentlich fristlos gekündigt
werden kann, wenn der Kunde nachweislich
- an einer Erkrankung leidet, die ihm die künftige Inanspruchnahme wesentlicher Leistungen auf unbestimmte Zeit unmöglich macht,
- wobei Vorerkrankungen dann keine Rolle spielen, wenn
- die zur Kündigung führenden Beschwerden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bestanden und
- das Auftreten für den Kunden nicht vorhersehbar war.
Begründet hat das AG dies damit, dass in einem solchen Fall die Fortführung des als Dauerschuldverhältnis einzustufenden Fitnessstudiovertrages bis zum vertraglich vorgesehenen Kündigungszeitpunkt ohne Nutzungsmöglichkeit wesentlicher Elemente der vertraglichen Leistungen,
- nämlich des überwiegenden Teils der zur Verfügung gestellten Trainingsgeräte,
nicht zumutbar sein kann (Quelle: Pressemitteilung des AG Frankenthal).
Hinweis:
Vergleiche dazu auch den Blogeintrag „Wichtig zu wissen, wenn man einen Fitnessstudiovertrag mit Mindestlaufzeit abgeschlossen hat oder beabsichtigt abzuschließen“.
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