Die Umdeutung eines vom anderen Ehegatten nicht unterzeichneten gemeinschaftlichen Testaments in ein Einzeltestament erfordert die Feststellung, dass nach dem Willen des Testierenden seine Verfügung auch unabhängig vom Beitritt des anderen Ehegatten gelten sollte.
Darauf hat der 31. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) München mit Beschluss vom 23.04.2014 – 31 Wx 22/14 – hingewiesen.
Eine letztwillige Verfügung, die mit „gemeinschaftliches Testament“ überschrieben, vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben, vom anderen noch lebenden Ehegatten aber nicht unterzeichnet worden ist, stellt ein unvollständiges gemeinschaftliches Testament dar.
Ein solcher Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments kann als Einzeltestament aufrechterhalten werden, wenn der Ehegatte, der seine Erklärung in der Form des § 2247 BGB vollständig abgegeben hat, gewollt hat, dass seine Verfügung unabhängig vom Beitritt des anderen Ehegatten gelten soll, ihre Wirkung also sofort eintreten und nicht von der entsprechenden Erklärung des anderen Ehegatten abhängig sein soll. Maßgeblich ist, dass der Erblasser auch in Kenntnis der fehlenden entsprechenden Verfügung des anderen Ehegatten seine eigene Verfügung treffen wollte (OLG München, Beschluss vom 19.05.2010 – 31 Wx 38/10 –).
Der Erblasserwille ist auch insoweit nach den allgemeinen Grundsätzen der Testamentsauslegung zu ermitteln. Es muss außer Zweifel stehen, dass der Erblasser die Urkunde als seine rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen hat und sich dessen bewusst war, diese könne als sein Testament betrachtet werden.
Nur dann, wenn festgestellt werden kann, dass er den Willen hatte, seine Verfügung unabhängig vom Beitritt des anderen Ehegatten als einseitige letztwillige Verfügung gelten zu lassen, kann seine Verfügung als Einzeltestament aufrecht erhalten werden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.05.2011 – 20 W 75/11 –).
Ähnliche Beiträge