…. wenn eine ausdrückliche Abrede nicht getroffen worden ist?
Mit Urteil vom 23.06.2017 – 3 O 280/16 – hat das Landgericht (LG) Köln darauf hingewiesen, dass Zuwendungen, die dem Partner im Rahmen einer ehelichen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemacht werden,
- nicht ohne weiteres zurückverlangt werden können,
- sondern dies nur in Betracht kommt,
- entweder, soweit Leistungen in Rede stehen, die über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt und die bei einem oder beiden Partnern zur Bildung von der Beendigung der Lebensgemeinschaft überdauernden Vermögenswerten geführt haben
- oder, wenn der Zuwendung nach den individuellen Vermögensverhältnissen eine so außergewöhnlich hohe Bedeutung zukommt, dass dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistungen geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist.
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem der Kläger,
- der während der Beziehung der Parteien zu Gunsten der Beklagten einen Mini One für 6.000 Euro angeschafft hatte,
- damit diese auch nach einem geplanten Umzug in eine gemeinsame Wohnung ihrer Arbeit noch nachgehen konnte,
nach der Trennung das weiter von der Beklagten gefahrene Auto zurück haben wollte, ist seine Klage vom LG Köln mit der Begründung abgewiesen worden, dass
- unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Klägers
- die von ihm durch die Zuwendung des Mini One geschaffenen Vermögensverhältnisse nicht so unbilligen seien, dass deren Beibehaltung ihm nicht zuzumuten wäre.
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