Kann für einen gewünschten Kostenvoranschlag eine Vergütung verlangt werden?

Kann für einen gewünschten Kostenvoranschlag eine Vergütung verlangt werden?

Mit Urteil vom 26.10.2022 – 49 C 212/21 – hat das Amtsgericht (AG) Hamburg darauf hingewiesen, dass eine 

  • Vergütungspflicht bei einem Kostenvoranschlag 

voraussetzt, dass eine Vergütung 

  • wirksam vereinbart worden und 
  • diese angemessen 

ist. 

Begründet hat das AG das damit, dass, da

  • gemäß § 632 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu vergüten ist, es, 

  • wenn ein Kostenvoranschlag vergütungspflichtig sein soll, 

einer 

  • ausdrücklichen und 
  • unmissverständlichen

Abrede darüber bedarf, eine 

  • stillschweigende

Absprache über die Vergütung 

  • im Sinne von § 632 Abs. 1 BGB 

bei einem Kostenvoranschlag regelmäßig 

  • nicht

angenommen werden und dementsprechend auch durch etwa ausgehängte 

  • Preislisten über die Vergütungspflichtigkeit von Kostenvoranschlägen 

regelmäßig eine Vergütungspflicht 

  • nicht

begründet werden kann.


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