Mit Urteil vom 26.10.2022 – 49 C 212/21 – hat das Amtsgericht (AG) Hamburg darauf hingewiesen, dass eine
- Vergütungspflicht bei einem Kostenvoranschlag
voraussetzt, dass eine Vergütung
- wirksam vereinbart worden und
- diese angemessen
ist.
Begründet hat das AG das damit, dass, da
- gemäß § 632 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu vergüten ist, es,
- wenn ein Kostenvoranschlag vergütungspflichtig sein soll,
einer
- ausdrücklichen und
- unmissverständlichen
Abrede darüber bedarf, eine
Absprache über die Vergütung
- im Sinne von § 632 Abs. 1 BGB
bei einem Kostenvoranschlag regelmäßig
angenommen werden und dementsprechend auch durch etwa ausgehängte
- Preislisten über die Vergütungspflichtigkeit von Kostenvoranschlägen
regelmäßig eine Vergütungspflicht
begründet werden kann.
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