Kein Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Kindsmutter über ihre geschlechtlichen Beziehungen.

Kein Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Kindsmutter über ihre geschlechtlichen Beziehungen.

Das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) folgende allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt mit der Privat- und Intimsphäre auch das Recht, selbst darüber zu befinden,

  • ob, in welcher Form und wem
  • Einblick in die Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben

gewährt wird.

  • Dies umschließt das Recht, geschlechtliche Beziehungen zu einem bestimmten Partner nicht offenbaren zu müssen.

Die gerichtliche Verpflichtung einer Mutter,

  • zur Durchsetzung eines Regressanspruchs des Scheinvaters (§ 1607 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters des Kindes zu erteilen, überschreitet die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung,

weil es hierfür an einer hinreichend deutlichen Grundlage im geschriebenen Recht fehlt.

Das hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) mit Beschluss vom 24.02.2015 – 1 BvR 472/14 – entschieden.

Danach ist es, weil (derzeit) ein gesetzliche Grundlage hierfür fehlt, mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, dass Gerichte eine Kindsmutter auf der Grundlage von § 1353 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 242 BGB dazu verpflichten, dem vormals rechtlichem Vater des Kindes („Scheinvater“) nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung Auskunft über die Person des mutmaßlich leiblichen Vaters zu erteilen, damit der Scheinvater gegen den leiblichen Vater den Unterhaltsregressanspruch nach § 1607 Abs. 3 BGB durchsetzen kann.

Demgegenüber und im Gegensatz dazu hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 02.07.2014 – XII ZB 201/13 – noch entschieden, dass gemäß § 242 BGB

  • der Scheinvater eines während der Ehe geborenen Kindes, der die Vaterschaft erfolgreich angefochten hat, unter bestimmten Umständen von seiner (geschiedenen) Ehefrau verlangen kann, ihm den Mann bzw. die Männer zu benennen, mit dem bzw. denen sie während der gesetzlichen Empfängniszeit Geschlechtsverkehr hatte,

um Regressansprüche nach §§ 1601, 1607 Abs. 3 BGB hinsichtlich des an das Kind geleisteten Unterhalts geltend machen zu können.

 


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