Briefzusteller sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit keiner besonderen Lebensgefahr aussetzt.
Das hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Aachen mit Urteil vom 19.03.2015 – 1 K 1700/12 – entschieden.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die beklagte Bundesrepublik der als Zustellerin tätigen Klägerin,
- nachdem diese bei der Zustellung von Briefen von zwei Huskies angegriffen, dabei von einem in den rechten Unterarm gebissen worden und nach einer im Rahmen der ärztlichen Behandlung erhaltenen Tetanus-Impfung an deren Folgen dienstunfähig erkrankt war,
wegen dieses Dienstunfalles ein Unfallruhegehalt nach § 36 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), aber kein erhöhtes Ruhegehalt nach § 37 Abs. 1 BeamtVG gewährt.
Die 1. Kammer des VG Aachen hat dies als richtig bestätigt.
Danach ist Voraussetzung für ein erhöhtes Unfallruhegehalt, dass sich der Beamte bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzt.
Eine besondere Lebensgefahr bei der Zustellung von Briefen lasse sich aber, wie das Gericht ausführte, weder im Allgemeinen noch für die konkrete Zustellung feststellen. Zwar sei bekannt, dass Hunde gelegentlich Zusteller anfallen. Der Biss, den die Klägerin erlitten habe, sei aber nicht lebensgefährlich gewesen. Außerdem sei klar, dass die Briefzustellung nicht mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden sei. Die Wahrscheinlichkeit, dabei verletzt oder gar getötet zu werden, sei nicht höher als die Möglichkeit, unversehrt zu bleiben.
Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Aachen am 19.03.2015 mitgeteilt.
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