Wer auf einem großen Kreuzfahrtschiff eine Reise bucht, muss, wenn sich seine Kabine über dem Theater des Schiffes befindet, mit Lärmbelästigungen durch dort stattfindende Shows und Veranstaltungen rechnen. Solche Lärmbelästigungen stellen keinen Reisemangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar, sofern das Maß des Hinnehmbaren nicht überschritten wird.
Überschritten wird das Maß des Hinnehmbaren erst dann, wenn die Lärmbelästigungen erst weit nach Mitternacht enden.
Das hat das Amtsgericht (AG) Wiesbaden mit Urteil vom 26.03.2015 – 92 C 4334/14 – entschieden und zur Begründung ausgeführt, dass ein großes Kreuzfahrtschiff kein Ort der Ruhe ist, sondern sich immer durch ein lebendiges Bordleben auszeichnet.
Es ergibt sich aus der Natur der Sache, dass, wenn eine große Anzahl von Menschen auf einem relativ abgegrenzten Raum untergebracht sind, dies immer zu einer gewissen Unruhe führt.
Darüber hinaus ist das schlichte Fahren auf dem Meer prinzipiell ereignisarm. Es liegt auf der Hand, dass in einer solchen Situation die Erwartungshaltung der Mitreisenden dahin geht, durch kurzweilige Veranstaltungen unterhalten zu werden.
Die hiermit verbundenen Lärmbelästigungen, zu denen auch Musik und Showveranstaltungen mit den damit verbundenen Begleitgeräuschen zählen, sind für große Kreuzfahrtschiffe üblich und stellen keine Reisemängel dar, wenn das Maß des Hinnehmbaren nicht überschritten wird.
Das Maß des Hinnehmbaren wird erst dann überschritten, wenn die Lärmbelästigungen erst weit nach Mitternacht enden.
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