Ist Reisenden das Betreten von Bahnanlagen nach § 62 Abs. 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) nicht gestattet, besteht ihnen gegenüber dort auch keine Verkehrssicherungspflicht.
Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 27.01.2015 – 172 C 5701/14 – in einem Fall hingewiesen,
- in dem der Kläger auf einem Zugang zu Betriebsanlagen der Bahn, der von der Zuwegung zum Bahnsteig abging, lediglich zu Traforäumen führte und von einer Grünfläche eingefasst wurde, in eine im Verbundpflaster befindliche Vertiefung getreten und gestürzt war und
- sich dabei eine Halswirbelsäulen-Distorsion sowie eine OSG Distorsion zugezogen hatte.
Seine Klage auf Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro gegen die dort zuständige Baufirma wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wies das AG München mit der Begründung ab, dass die beklagte Firma dem Kläger gegenüber nicht verkehrssicherungspflichtig war.
Verkehrssicherungspflichten reichen nämlich, wie das Gericht ausgeführt hat,
- nur soweit, wie ein Verkehr auch tatsächlich eröffnet worden ist und
- an der Unfallstelle war, da es sich um keinen Weg zum Bahnsteig handelte, sondern um einen Zugang zu Bahnanlagen, den Reisende gemäß § 62 Abs. 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) nicht betreten durften, lediglich ein eingeschränkter Verkehr zugunsten von Bahnbediensteten, Handwerkern etc. eröffnet.
Daher bestand eine Verantwortlichkeit für den verkehrssicheren Zustand des Zuwegs zu der Bahnanlage auf dem der Kläger gestürzt war,
- auch nur denjenigen gegenüber, die zu dem beschränkten Personenkreis gehören, gegenüber dem der Verkehr eröffnet war,
- nicht aber gegenüber dem Kläger, nachdem dieser hierzu nicht gehörte.
Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 18.09.2015 – 58/15 – mitgeteilt.
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