Keine Aufklärungspflicht der Bank über Vermittlungsprovision bei Finanzierungsberatung.

Keine Aufklärungspflicht der Bank über Vermittlungsprovision bei Finanzierungsberatung.

Eine beratende Bank ist aufgrund eines mit ihrem Kunden geschlossenen Finanzierungsberatungsvertrags nicht verpflichtet, diesen darüber zu informieren, dass ihr für die Vermittlung einer zur Tilgung eines Darlehens bestimmten Lebensversicherung eine Provision zufließt.

Darauf hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 01.07.2014 – XI ZR 247/12 – hingewiesen.

Danach sind die Grundsätze zu den Aufklärungspflichten einer anlageberatend tätigen Bank über von ihr vereinnahmte Rückvergütungen nicht auf Finanzierungsberatungen durch eine Bank übertragbar (BGH, Urteil vom 29.11.2011 – XI ZR 220/10 –), d. h. dann nicht übertragbar, wenn Gegenstand des zwischen Kunden und Bank geschlossenen Vertrages

  • nicht die Investition von Finanzmitteln durch den Kunden (Anlageberatung),
  • sondern die Beschaffung von Finanzmitteln für anderweitige Investitionen des Kunden ist.

Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fkeine-aufklaerungspflicht-der-bank-ueber-vermittlungsprovision%2F">logged in</a> to post a comment