Kfz-Versicherung darf Schaden auch dann regulieren, wenn ihr Versicherungsnehmer eine Schadensersatzpflicht bestreitet.

Kfz-Versicherung darf Schaden auch dann regulieren, wenn ihr Versicherungsnehmer eine Schadensersatzpflicht bestreitet.

Bestreitet ein Versicherungsnehmer gegenüber seiner Kfz-Versicherung, einen der Versicherung angezeigten Schaden verursacht zu haben,

  • kann die Versicherung selbst entscheiden,
  • ob sie dennoch zahlt oder nicht.

Da entscheidend für das Regulierungsverhalten des Versicherers sein Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Regulierung ist,

  • muss der Versicherer seinem Versicherungsnehmer nicht die Kosten für ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten zum Beweis seiner Unschuld erstatten und
  • zwar auch dann nicht, wenn dieses nachträglich die Unschuld des Versicherungsnehmers beweist.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 05.07.2013 – 331 C 13903/12 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall

  • hatte die beklagte Kfz-Versicherung, bei der das Fahrzeug der Klägerin haftpflichtversichert war, einen ihr von dem vermeintlich Geschädigten angezeigten Schaden in Höhe von 985,78 Euro reguliert, den die Klägerin bestritten hatte, mit ihrem Fahrzeug beim Ausparken verursacht zu haben,

und nachfolgend

  • hatte die Klägerin die Erstattung der Kosten für ein Gutachten von ihrer beklagten Kfz-Versicherung verlangt,
    • das sie eingeholt und
    • das nachträglich ergeben hatte, dass der Schaden an dem Pkw der vermeintlich Geschädigten nicht von ihrem Fahrzeug herrühren kann.

Das AG München hat die Klage der Klägerin mit der Begründung abgewiesen, dass die Versicherung keine Pflichten aus dem Versicherungsverstrag verletzt habe.
Aufgrund ihres Regulierungsermessens sei die Versicherung, wie das Gericht ausführte, berechtigt gewesen, den Unfallschaden des Unfallgegners zu regulieren. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz (vgl. § 115 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)) hafte die Versicherung direkt gegenüber dem Unfallgegner. Sie dürfe selbständig darüber entscheiden, ob sie den Schaden reguliert oder nicht. Sie sei nicht gehalten, eine Regulierung zu verweigern, weil ihr Versicherungsnehmer eine Schadensersatzpflicht bestreitet.
Sie habe im Rahmen ihres Ermessensspielraumes selbständig über die Befriedigung der an sie gerichteten Ansprüche zu befinden.

  • Entscheidend für das Regulierungsverhalten des Versicherers sei sein Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Regulierung.
  • Der Ermessensspielraum gehe so weit, dass der Versicherer auch dem Aspekt der Prozessökonomie den Vorrang geben dürfe.

Vorliegend hatte die beklagte Versicherung vor der Regulierung den Sachverhalt unter Berücksichtigung des Inhalts der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft geprüft. Darin waren zwei Zeugenaussagen, mit dem Inhalt, dass die Klägerin mehrmals gegen das andere Fahrzeug gefahren sei. Eine der beiden Zeuginnen war am Geschehen völlig unbeteiligt.
Auch habe, wie das AG weiter ausführte, die beklagte Versicherung keine Möglichkeit gehabt, eine sofortige Begutachtung einzuleiten, da die Klägerin keine zeitnahe Schadensmeldung gemacht habe.
In Anbetracht der Höhe des regulierten Schadens von unter 1000 Euro sei die beklagte Versicherung auch aus wirtschaftlichen Gründen berechtigt gewesen, von weiteren Ermittlungen abzusehen.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 20.03.2015 – 14/15 – mitgeteilt.

 


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