Kioskbetreiber darf gemietete Kaffeemaschine zurückgeben

Kioskbetreiber darf gemietete Kaffeemaschine zurückgeben

Ein Kioskbesitzer, der für 1 Jahr ein Kaffee-Frischbrühgerät bei einem hierauf spezialisiertem Unternehmen mieten wollte, aber nachfolgend feststellte, dass der anlässlich eines Vertreterbesuches geschlossene schriftliche Vertrag eine Laufzeit von 66 Monate enthielt, deshalb den Vertrag angefochten und die bereits geleisteten Mietzahlungen in Höhe von 2.482,88 Euro zurückgefordert hat, darf das Gerät zurückgeben und erhält das Geld zurück.

Das hat die 1. Kammer des Landgerichts (LG) Ansbach unter dem Aktenzeichen 1 S 852/14 mit Urteil entschieden.

Die Kammer erachtete die Vertragsanfechtung nach § 119 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen Irrtums für wirksam,

  • weil sie der Ehefrau des Kioskbesitzers glaubte, die als Zeugin bekundet hatte, dass vor Vertragsabschluss mit dem Vertreter darüber gesprochen worden war, dass ihr Ehemann das Gerät nur für 1 Jahr mieten will und
  • weil sie davon überzeugt war, dass der Kioskbesitzer die nur als Wort, nicht aber als Zahl im Vertrag aufgeführte Laufzeit von 66 Monaten übersehen hatte, nachdem andere Daten wie die Mindestabnahmemenge Kaffee und die nach Einzeltassen errechnete Miete in Zahlen ausgeführt waren.

 

Das hat die Pressestelle des Landgerichts Ansbach am 06.07.2015 – 8/15 – mitgeteilt.

 


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