Mit Beschluss vom 10.01.2023 – 2 UF 212/22 – hat der Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg entschieden, dass aus dem
sich für beide
grundsätzlich die Verpflichtung ergibt, die
- finanziellen Lasten des anderen Teils
nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies
- ohne eine Verletzung eigener Interessen
möglich ist, dass daher für beide Ehegatten jeweils die Verpflichtung besteht, in eine
einzuwilligen, wenn dadurch
- die Steuerschuld des anderen Ehegatten verringert,
der in Anspruch genommene aber keiner
- zusätzlichen steuerlichen Belastung
ausgesetzt wird und dass eine solche begründete familienrechtliche Verpflichtung,
- der Zusammenveranlagung zuzustimmen,
auch nach der
als Nachwirkung der Ehe bestehen bleibt (so auch OLG Koblenz, Beschluss vom 12.06.2019 – 13 UF 617/18 –), dass die Ehegatten jedoch die Pflicht
- zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung
durch
- Vereinbarung bzw. rechtsgeschäftlicher Absprache
wirksam abbedingen können, mit der Folge, dass dann auch
im Innenverhältnis der Beteiligten nicht bestehen.
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