Körperliche Züchtigungen gefährden das Kindeswohl

Körperliche Züchtigungen gefährden das Kindeswohl

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung vom 02.11.2000 besteht gemäß § 1631 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein Recht eines jeden Kindes auf eine uneingeschränkt gewaltfreie Erziehung.

Darauf und dass danach körperliche Bestrafungen in der Erziehung unzulässig sind hat der 9. Familiensenat des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg mit Beschlüssen vom 26.05.2015 – 9 UF 1549/14 – und 11.06.2015 – 9 UF 1430/14 – hingewiesen, mit denen er Entscheidungen des Amtsgerichts (AG) Ansbach, das zwei, der Glaubensgemeinschaft Zwölf Stämme angehörenden Elternpaaren, Teilbereiche der elterlichen Sorge, insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht, entzogen hatte, im Ergebnis bestätigt hat.

Nach der Überzeugung des Senats stand fest, dass die betroffenen Eltern aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ihre Kinder, wie schon in der Vergangenheit, auch in Zukunft körperlich züchtigen würden, weil die Züchtigung mit einer Rute nach den Vorstellungen der Glaubensgemeinschaft, die die betroffenen Eltern teilten, unabdingbar zur Kindererziehung gehört.

Derartige körperliche Züchtigungen gefährden aber, wie der Senat ausführte, das Kindeswohl, wobei die Gefährdung des Wohls der Kinder

  • nicht erst darin liege, dass sie, beim Einsatz einer Rute körperliche Schmerzen erdulden müssten und die daraus resultierende Demütigung als psychischen Schmerz erfahren,
  • sondern bereits darin, dass die Kinder einer solchen Behandlung künftig wiederkehrend ausgesetzt seien, ständig mit der Verabreichung von Schlägen rechnen und daher in Angst davor leben müssten.

 

Deshalb komme es auch, wie vom Senat weiter ausgeführt wurde, nicht entscheidend auf den Eintritt länger andauernder physischer Verletzungen oder das Ausmaß psychischer Spätfolgen an und nachdem mildere Maßnahmen die Kinder nicht ausreichend geschützt hätten, sei die Trennung von den Eltern unverzichtbar.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Nürnberg am 15.06.2015 – 8/15 – mitgeteilt.

 


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