Stößt ein Pkw auf einem unzureichend gesicherten Bahnübergang mit dem Zug einer Privatbahn zusammen, kann eine für den Unfall ursächliche Nachlässigkeit des Schrankenwärters sowohl der Privatbahn als auch dem für die Bahnstrecke verantwortlichen Unternehmen der Deutschen Bahn zuzurechnen sein, so dass alle Beteiligten in vollem Umfang für den Fahrzeugschaden haften.
Darauf hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 11.06.2015 – 6 U 145/14 – hingewiesen.
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war der Pkw des Klägers auf einem Bahnübergang mit dem Zug der beklagten Privatbahn zusammen gestoßen, weil
- bei dem im Regelfall durch Andreaskreuz, Lichtzeichenanlage und automatische Schrankenanlage gesicherten Bahnübergang zum Unfallzeitpunkt ein technischer Defekt vorlag und
- der auch beklagte Schrankenwärter, der den Bahnübergang deshalb sichern sollte, es trotz telefonischer Zugankündigung versäumt hatte, das Warnlicht einzuschalten und die Schranke herunter zu lassen.
- Eigentümerin der Infrastrukturanlagen der Bahnstrecke, auf der die Privatbahn den Bahnbetrieb betreibt, ist das ebenfalls verklagte Unternehmen der Deutschen Bahn (im Folgenden: Deutsche Bahn).
Die Schadensersatzklage des Klägers gegen die drei Beklagten hatte Erfolg. Die Beklagten wurden vom 6. Zivilsenat des OLG Hamm verurteilt, als Gesamtschuldner 28.000 Euro Schadensersatz an den Kläger zu zahlen.
Wie der Senat ausgeführt hat, sind die Deutsche Bahn und die Privatbahn nach § 1 des Haftpflichtgesetzes (HaftpflG) zum Schadensersatz verpflichtet.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift, nach der der Betriebsunternehmer dem Geschädigten zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet ist, der dadurch entsteht, dass beim Betrieb einer Schienenbahn ein Mensch getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt wird, sind erfüllt,
- weil das Fahrzeug der Klägerin beim Betrieb der von der von der Deutschen Bahn als Eisenbahninfrastrukturunternehmen i. S. d. § 2 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) und von der Privatbahn als Eisenbahnverkehrsunternehmen i. S. d. § 2 Abs. 1 AEG betriebenen Schienenbahn beschädigt worden ist.
Bei diesen beiden Beklagten handelt es sich nämlich um selbständig organisierte Teile eines einheitlichen Eisenbahnunternehmens i. S. d. § 2 Abs. 1 AEG, die – jeder für sich – Betriebsunternehmer i. S. d. § 1 Abs. 1 HaftpflG sind (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 09.05.2012 – 12 U 1247/11 –).
Auch ist die Haftung der Privatbahn nicht durch höhere Gewalt i. S. v. § 1 Abs. 2 HaftpflG ausgeschlossen,
- weil höhere Gewalt voraus setzt, dass der Unfall auf Seiten der Privatbahn durch einem betriebsfremden, von außen durch Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter herbeigeführten Ereignis beruht, welches nach menschlicher Erfahrung unvorhersehbar, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 16.10.2007 – VI ZR 173/06 –) und
- es im Hinblick auf das streitgegenständliche Unfallereignis bereits an einer Einwirkung von außen fehlt.
Denn eine Einwirkung von außen liegt nur dann vor, wenn die Ursache für das haftungsbegründende Ereignis außerhalb des Bahnbetriebs und seiner Einrichtungen liegt und auch nicht mit seinen Gefahrenquellen zusammenhängt und davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn sich infolge der unsachgemäßen Bedienung einer Bahnsicherungsanlage durch einen im Bahnbetrieb angestellten Unternehmer oder eines seiner Angestellten die typische Bahngefahr der Kollision eines Zuges mit einem PKW realisiert.
Das schuldhafte Verhalten des Schrankenwärters müssen sich, wie der Senat weiter ausgeführt hat, Privatbahn und Deutsche Bahn betriebsgefahrerhöhend zurechnen lassen. Sein Verschulden besteht darin, dass er es pflichtwidrig unterlassen habe, auf telefonische Ankündigung des sich nähernden Zuges die Schranken am Bahnübergang herunter zu lassen und das rote Warnlicht einzuschalten.
Der mit der Sicherung der Gleisanlagen betraute Schrankenwärter und die für die Infrastruktur verantwortliche Deutsche Bahn bilden eine Haftungseinheit, die auch zu Lasten der Privatbahn wirkt, die wiederum mit der Deutschen Bahn eine gemeinsame Betriebseinheit bildet. Hinzu kommt, dass sich das Versäumnis des Schrankenwärters in gleicher Weise gefahrerhöhend auf die Bahnanlage der Deutschen Bahn und den Betrieb des Schienenfahrzeuges der Privatbahn ausgewirkt hat.
Ein Mitverschulden des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs an dem Unfall war nicht nachweisbar und die vom klägerischen Fahrzeug ausgehende allgemeine Betriebsgefahr trat nach Auffassung des Senats hinter dem der Privatbahn sowie der Deutschen Bahn zurechnenden Verursachungsbeitrag des Schrankenwärters zurück.
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