Kommt bei einer Tour mit einem sog. Bierbike, der in der Mitte dieses Gefährts stehende Zapfer zu Fall, kann der Tourveranstalter

Kommt bei einer Tour mit einem sog. Bierbike, der in der Mitte dieses Gefährts stehende Zapfer zu Fall, kann der Tourveranstalter

…. für die Folgen haften, dem Bierzapfer aber ein Mitverschulden treffen.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Hannover mit Urteil vom 29.07.2020 – 512 C 15505/19 – hingewiesen und in einem Fall, in dem auf einer veranstalteten Tour mit einem sog. Bierbike,

  • d.h. einem von einem Mitarbeiter des Tourveranstalters gelenkten sowie ggf. gebremsten und
  • mit Pedalen von an Tresen um einen Ausschank herumsitzenden Tourteilnehmern angetriebenen Gefährt,
  • in dem, während der Fahrt, von einem in der Mitte stehenden Tourteilnehmer über eine Zapfanlage Bier aus einem vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Fass ausgeschenkt wird,    

der in der Mitte des Gefährts stehende „Bierzapfer“, 

  • dem keine speziellen Sicherungsgriffe oder Haltevorrichtungen zur Verfügung standen, 

bei einem stärkeren Bremsmanöver, nach einem Abbiegen von der Straße in eine Einfahrt, auf das Bierfass gestürzt war und sich dadurch einen Bruch des Brustbeins zugezogen hatte, entschieden, dass 

  • der Tourveranstalter aufgrund unzulänglicher Sicherheitsvorkehrungen für die Sturzfolgen haftet,
  • die deswegen dem Zapfer zustehenden Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche jedoch wegen des ihn treffenden Mitverschuldens um ein Drittel zu kürzen sind.

Begründet hat das AG dies damit, dass der Tourveranstalter seine vertragliche, 

  • sich aus seinen Einwirkungsmöglichkeiten auf den Ablauf der Veranstaltung und der Gestellung des dazu erforderlichen Fahrzeuges ergebende 

Pflicht, die Tourteilnehmer im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten vor Körper- und Gesundheitsschäden zu schützen, dadurch verletzt habe, dass 

  • er es unterlassen habe, 

das Bierbike mit einem Sicherungssystem – etwa einem Gurt – für den Zapfer ausstatten.

Das Mitverschulden des Zapfers an seinem Unfall sah das AG darin, dass 

  • das Gefährt kurz vor dem Bremsmanöver von den übrigen Teilnehmern beschleunigt worden war und

aufgrund dessen für ihn die konkrete Gefahr voraussehbar war und er sich hierauf hätte einstellen können (Quelle: Pressemitteilung des AG Hannover).


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